Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Statuten 
des für das Asyl für erwachsene taubstumme Mädchen begründeten Vereins. 
2. 20. 
§ 25. Die § 8 genannten, bei der Aufnahme in das Asyl mitzubringenden Effecten 
benutzt die Anstalt für die Pfleglinge. Stirbt ein solcher in dem Asple, so fallen diese Effecten 
demselben zu, wogegen sie, bei einem freiwilligen oder gezwungenen Austritte, in dem so- 
dannigen Zustande, ohne daß von einem Theile Ansprüche wegen Verbesserung, Verschlech- 
terung, Verminderung oder Vermehrung gemacht werden können, dem Vater oder dem Vor- 
munde des austretenden Pfleglings gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben werden. 
20. 2.r 
18) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft 
in Leipzig; 
  
vom 24sten Februar 1851. 
De Ministerium des Innern hat auf Ansuchen der Direction der in Leipzig zusammen- 
getretenen neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft den für diese Actiengesellschaft ent- 
worfenen Statuten im Einverständnisse mit dem Justizministerium die gebetene Bestätigung 
nach Genehmigung der in §§ 2, 7, 21, 27, 30, 33, 66, 67, 68 und 69 enthaltenen singu- 
lären, für dritte Interessenten wichtigen Bestimmungen mit der Wirkung ertheilt, daß dem 
Inhalte derselben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist hierüber gegenwärtiges 
Deeret 
im Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 24sten Februar 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
  
Demuth.
	        
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