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Statuten
des für das Asyl für erwachsene taubstumme Mädchen begründeten Vereins.
2. 20.
§ 25. Die § 8 genannten, bei der Aufnahme in das Asyl mitzubringenden Effecten
benutzt die Anstalt für die Pfleglinge. Stirbt ein solcher in dem Asple, so fallen diese Effecten
demselben zu, wogegen sie, bei einem freiwilligen oder gezwungenen Austritte, in dem so-
dannigen Zustande, ohne daß von einem Theile Ansprüche wegen Verbesserung, Verschlech-
terung, Verminderung oder Vermehrung gemacht werden können, dem Vater oder dem Vor-
munde des austretenden Pfleglings gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben werden.
20. 2.r
18) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft
in Leipzig;
vom 24sten Februar 1851.
De Ministerium des Innern hat auf Ansuchen der Direction der in Leipzig zusammen-
getretenen neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft den für diese Actiengesellschaft ent-
worfenen Statuten im Einverständnisse mit dem Justizministerium die gebetene Bestätigung
nach Genehmigung der in §§ 2, 7, 21, 27, 30, 33, 66, 67, 68 und 69 enthaltenen singu-
lären, für dritte Interessenten wichtigen Bestimmungen mit der Wirkung ertheilt, daß dem
Inhalte derselben auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist hierüber gegenwärtiges
Deeret
im Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels voll-
zogen worden.
Dresden, den 24sten Februar 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.