Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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* 33. Die Actien der Gesellschaft sollen ohne ausdrücklich darauf beurkundete Erlaub- 
niß der Direction nicht verpfändet werden. 
2c. 2c. 
66. Streitigkeiten, welche über die Rechte und Verbindlichkeiten aus den Geschäfts- 
verhältnissen zwischen einzelnen Actionärs und der Direction entstehen, sind, mit alleiniger 
Ausnahme des Falles, wenn ein Actionär die statutenmäßig eingeforderten Nachschüsse zum 
Fonds der Gesellschaft nicht leistet, und dieserhalb aus seinem Wechsel belangt werden muß, 
nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege zu verhandeln, sondern, wenn eine gütliche Aus- 
einandersetzung (§ 67) nicht zu bewirken ist, nur durch Schiedsrichter zu entscheiden. 
Dritte Personen (Nichtactionärs) haben die Wahl, ob sie in Streitigkeiten mit der Gesell- 
schaft den Rechtsweg oder das schiedsrichterliche Verfahren einschlagen wollen. Von der einmal 
getroffenen Wahl darf nicht wieder abgegangen werden. Wählen sie das schiedsrichterliche 
Verfahren, so dürfen die Actionärs oder die Direction der Gesellschaft ihrerseits dem Schieds- 
gerichte sich nicht entziehen. Hinsichtlich der Form des schiedsrichterlichen Verfahrens sind die 
68 enthaltenen Vorschriften zu beobachten. « 
567.JnallenStreitfällensollzuvörderstderWegdergütlichenAusgleichungver- 
sucht werden und zwar in folgender Maaße: 
Wenn von einem Actionär ein Anspruch an die Gesellschaft gemacht wird, dessen Erfüllung 
die Direction verweigert, oder umgekehrt, so ist die Sache in der nächsten Generalversammlung 
der Actionärs zum Vortrage zu bringen und von dieser darüber Beschluß zu fassen, ob ersteren 
Falls dem betheiligten Actionär das Geforderte ganz oder theilweise zugestanden, oder letzteren 
Falls der gemachte Anspruch ganz oder theilweise aufgegeben werden solle. Ebenso wird es 
gehalten, wenn nach dem Berichte der Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung Ansprüche, 
welche auf den Grund des § 49 an die Directionsmitglieder gemacht werden könnten, in Frage 
kommen. Wird von der Generalversammlung theilweise nachzugeben beschlossen, so hat der 
andere Theil, wenn er sich zu solcher Zeit in Leipzig aufhält, binnen drei Tagen, außerdem 
binnen vier Wochen, von der ihm geschehenen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, 
in einem an die Direction gerichteten Schreiben bestimmt zu erklären, ob er das ihm proponirte 
Abkommen genehmigt. Erfolgt eine solche Erklärung binnen der gesetzten Frist nicht, so wird 
der Vorschlag für angenommen und die Differenz für erledigt erachtet. Fällt hingegen der 
Beschluß der Generalversammlung, oder die Erklärung des anderen Theils gegen ein solches 
vergleichsweises Abkommen aus, so ist der Streitfall dem schiedsrichterlichen Ausspruche dreier 
unpartheiischer Männer zu unterwerfen, bei welchem sich die Partheien schlechterdings zu be- 
ruhigen haben. 
68. Die Leitung des schiedsrichterlichen Verfahrens steht, wenn die Direction nicht 
selbst Parthei ist, dieser Letzteren, außerdem aber dem Stadtgerichte zu Leipzig zu. Jeder 
der streitenden Theile ist berechtigt, einseitig auf Veranstaltung des schiedsrichterlichen Ver- 
fahrens bei der solches leitenden Behörde anzutragen. Diese fordert hierauf die Partheien
	        
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