Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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zur Ernennung von Schiedsrichtern unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist auf. Jede 
Parthei ernennt einen bei der Sache nicht betheiligten Schiedsrichter und diese Beiden wählen 
gemeinschaftlich einen Dritten als Obmann. Alle Drei müssen Männer von anerkannter 
Rechtlichkeit, in Leipzig oder Dresden wohnhaft und Kaufleute sein. Ernennt eine Parthei 
innerhalb der bestimmten Frist keinen Schiedsrichter, so wird dieser von der leitenden Behörde 
gewählt. Dasselbe geschieht Seiten der letztern rücksichtlich des Obmanns, wenn sich die 
Schiedsrichter über die Person desselben nicht spätestens binnen vierzehn Tagen, von der dieser- 
halb erhaltenen Aufforderung an gerechnet, vereinigen können. 
§ 69. Die Partheien haben den Schiedsrichtern den streitigen Fall, unter Beifügung 
der erforderlichen Documente, schriftlich vorzulegen und die Schiedsrichter entscheiden darüber 
nach Stimmenmehrheit. Wenn blos von einer Parthei eine Sachdarstellung eingegeben wor- 
den ist, so wird diese der andern Parthei, gegen deren Empfangsbekenntniß, zu ihrer binnen 
vierzehn Tagen darauf schriftlich abzugebenden Erklärung durch die Schiedsrichter mitgetheilt. 
Erfolgt letztere nicht, so wird dieß als stillschweigendes Anerkenntniß der Richtigkeit der gegner- 
ischen Sachdarstellung angesehen. Ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht zulässig. Sind jedoch 
die Partheien über die factischen Umstände nicht einig und die vorgelegten Documente zu deren 
völliger Ermittelung nicht hinreichend, so wird dem einen oder andern Theile ein Beweis auf- 
erlegt. Zu Führung dieses Beweises werden die Partheien unter Feststellung des Beweis- 
thema's und einer angemessenen Frist, binnen welcher derselbe einzureichen ist, an das Handels- 
gericht zu Leipzig verwiesen. Von diesem ist über die Zulässigkeit der gebrauchten Beweis- 
mittel nach abgehaltenem Productionstermine und Verfahren (wobei allenthalben die Grund- 
sätze des Handelsgerichtsprocesses Platz ergreifen) ein Gerichtsbescheid zu geben oder rechtliches 
Erkenntniß einzuholen, nach dessen Publication und nach Befinden erfolgter Purification die 
Sache zur Hauptentscheidung an die Schiedsrichter zurückgegeben wird. Gegen den Ausspruch 
der Schiedsrichter, sowie gegen den Gerichtsbescheid oder das rechtliche Erkenntniß findet irgend 
ein Rechtsmittel nicht Statt. Die Vollstreckung des schiedsrichterlichen Urtheils, sowie die Ab- 
nahme zuerkannter Eide gehört vor den ordentlichen Richter. 
2c. 2c. 
& 19) Decret 
wegen Bestätigung der städtischen Sparcassenanstalt zu Budissin; 
vom 28sten Februar 1851. 
Won, Friedrich August, von GOTCTES Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem von dem Stadtrathe zu Budissin im Einverständnisse 
mit den Stadtverordneten und dem größeren Bürgerausschusse daselbst beschlossen worden ist, 
 
	        
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