Legitimation.
Verlorne
Bücher.
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die allda bestandene, durch einen eignen Director zunächst für vessen eigene Rechnung zeither
betriebene, von der vormaligen Oberamtsregierung des Markgrafthums Oberlausitz unterm
7ten December 1832 bestätigte Sparcassenanstalt zur eignen Verwaltung zu übernehmen,
Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern dem deshalb neu entwor-
fenen Regulative, welches in den §§ 15, 16, 18 und 20 gewisse für das Gedeihen der Anstalt
nöthige Rechtsvergünstigungen enthält, Unsere Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben,
daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben auf das Genaueste nachgegangen wer-
den soll.
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges
Decret
unter Unserem Königlichen Siegel ausgefertigt und von Uns eigenhändig unterschrieben worden.
Dresden, am 2 Ssten Februar 1851.
Friedrich August.
« D. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
Sparcassenordnung
für die Stadt Budissin.
2c. 2c.
* 15. Zur Empfangnahme der Einlagen und der davon aufgelaufenen Zinsen genügt
die Production des Quittungsbuchs (§J 13). Wenn daher durch die Anstaltsbeamten in dem
vom Inhaber produeirten Quittungsbuche die Abschreibung der Zinsen und des Capitals ent-
weder ganz oder theilweise erfolgt oder bei Rückzahlung der gemachten Einlagen und der davon
aufgelaufenen Zinsen die Ausantwortung des Buchs bewirkt worden ist, so wird dadurch die
Anstalt von allen Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für die, in dem Quittungs-
buche nach den Bestimmungen § 13 dieses Regulatios gemachten Einträge verantwortlich
gemacht werden kann.
§ 16. Dafern dem Einleger das ihm über die gemachten Einlagen nach § 13 ausgestellte
Buch abhanden kommen sollte, so hat derselbe davon die Anstaltsbeamten sofort in Kenntniß
zu setzen.
Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, so ist die
Direction der Anstalt verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer, unter