Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Verzinsung. 
Versteigerung 
der Pfänder. 
( 58 ) 
die zeither allda bestandene, von der vormaligen Oberamtsregierung des Markgrafthums 
Oberlausitz unterm 7ten December 1832 bestätigte Leihanstalt zur eignen Verwaltung zu 
übernehmen, Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern dem des- 
halb neu entworfenen Regulative, welches in den §§ 18, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36 und 
37 gewisse, für das Gedeihen der Anstalt nöthige Rechtsvergünstigungen enthält, Unsere Be- 
stätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allent- 
halben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Unserem Königlichen Siegel ausgefertigt und von Uns eigenhändig unterschrieben worden. 
Dresden, am 2 sten Februar 1851. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinskv. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Leihhausordnung 
für die Stadt Buvissin. 
—— 
2c. 2c. 
18. Von den erhaltenen Darlehnen werden 6 vom Hundert oder 18 neue Pfennige 
vom Thaler jährliche Zinsen bezahlt, was auf den Thaler monatlich 14 Pf. beträgt. 2c. 
ꝛc. 2c. 
27. Alle Pfänder, welche zwei Monate über die auf dem Pfandscheine bemerkte Zeit 
(§ 17) gestanden haben, ohne daß eine Einlösung des Pfandes oder eine Verlängerung der 
dafür bestimmten Frist (§§ 25, 26) erfolgt ist, verfallen der Auction. Der Termin, an 
welchem die Auction abgehalten werden soll, ist zwei Mal öffentlich bekannt zu machen und 
dabei zugleich die Nummer des verfallenen Pfandes zu benennen. Die Versteigerung erfolgt 
im Auctionslocale des Stadtraths durch die Anstaltsbeamten gegen sofortige baare Bezahlung. 
Jedes Pfand wird mit dem Preise ausgeboten, welcher nöthig ist, um die Ansprüche der An- 
stalt zu befriedigen. Wird dieser Preis nicht überstiegen, so hängt es von der Deputation 
ab, ob das Pfand für die nächste Auction zurückgelegt oder dem betreffenden Tarator (§ 14) 
gegen Berichtigung der Ansprüche der Anstalt überlassen werden soll, als in welchem Falle 
der Taxator sich nicht entbrechen kann, das fragliche Pfand anzunehmen und Zahlung zu be-
	        
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