Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Unzulässigkeit 
der Reclamg- 
tionen. 
Fortsetzung. 
Vindication 
eines Pfandes 
durch 
Bestohlene. 
( 60) 
und gegen Erlegung der Kosten ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung in dem Falle zu 
erlassen, daß ein Erlösüberschuß vorhanden. Dieser Ueberschuß bleibt auch dann noch bis 
nach Ablauf der Jahresfrist stehen und wird sodann dem Anmelder nach Ablauf dieser Frist 
gegen Berichtigung der Zinsen und Kosten verabfolgt, wenn er zuvor seine Anzeige beim 
Stadtgerichte eidlich bestärkt hat. Sollte sich der Inhaber des Pfandscheins melden, ehe die 
Jahresfrist abgelaufen, so ist die Entscheidung darüber, welchem der beiden Anmelder der 
Ueberschuß zusteht, dem Stadtgerichte zu überlassen. 
34. Die Leihanstalt hat sich wegen ihrer Befriedigung lediglich an das eingelieferte 
Pfand zu halten. Es steht aber auch keinem Eigenthümer eines Pfandes ein Recht zu, einen 
Anspruch an das Pfand eher zu machen, bevor er nicht unter Rückgabe des Pfandscheins die 
Leihhauscasse wegen Capital, Zinsen und Kosten, ingleichen sonstiger Gebühren vollständigst 
befriedigt hat. 
Es kann keine Obrigkeit, keine milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ehefrau, kein 
Vormund, Mündel, Pflegbefohlner oder Curator litis et bonorum, Curator massac odber 
bereditatis oder anderer Vertreter irgend einen Anspruch an das Pfand, oder Leihhaus machen, 
oder eine Verkümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbringen, wenn nicht zugleich der 
Pfandschein producirt wird. 
35. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Leihanstalt nicht 
gehalten, das Pfand auszuantworten und ihre Forderung beim Creditwesen zu liquidiren, viel- 
mehr hat der geordnete Gütervertreter sich wegen Einlösung des Pfandes und sonst allenthalben 
den Bestimmungen der Leihhausordnung gemäß zu bezeigen, oder gewärtig zu sein, daß nach 
der Verfallzeit mit der Versteigerung des Pfandes verfahren, und nur der nach Abzug der 
Ansprüche der Leihanstalt verbleibende Erlbsüberschuß dem Gütervertreter, wenn sich derselbe 
in der vorgeschriebenen Frist meldet, werde ausgeantwortet werden. 
Ueberhaupt ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung der Person des 
Pfandscheininhabers oder in Ansehung des Rechts an dem Pfandscheine sich ereignen könnten, 
nur der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand, Gegenstand eines etwanigen Rechtsstreites. 
36. Wenn eine gestohlene Sache beim Leihhause versetzt werden sollte, so findet nur 
dann eine Vindication Seiten des Eigenthümers Statt, wenn derselbe binnen der letzten drei 
Monate, vor der Verpfändung, die Entwendung mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen 
bei der Leihhauserpedition angezeigt hat, daß die wirkliche Erkennung der Sache dadurch mög- 
lich wurde. 
Wegen dergleichen Sachen ist bei der Anstalt ein besonderes Annotationsbuch zu halten 
und in dasselbe jede solche Anmeldung einzutragen. 
Für einen solchen Eintrag hat der Bestohlene 21 Agr. — bis 10 Ngr. — zu berichtigen. 
Es ist aber, um das Recht der Vindication zu begründen, durchaus erforderlich, daß die Sache 
in unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand angenommen worden ist. Findet solches
	        
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