Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Statt, so erhält der Eigenthümer das in einer gestohlnen Sache bestehende Pfand ohne Entgeld 
zurück. In allen andern Fällen findet eine Vindication nicht Statt. Es soll jedoch einem 
durch obrigkeitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohlnen und verpfändeten 
Sache, bis zur wirklichen Verauctionirung derselben, das Recht eingeräumt sein, gegen Erleg- 
ung des Pfandschillings das Pfand einzulösen, und sollen von ihm Zinsen und Kosten deshalb 
nicht verlangt werden. Jedoch wird, dafern der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurück- 
liefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheit nicht bestellt, mit der Ausantwortung des 
Pfandes so lange angestanden werden, bis nach den Bestimmungen dieses Regulativs kein An- 
spruch des Verpfänders mehr gedenkbar ist. 
37. Gegen alle in dieser Leihhausordnung bestimmten Fristen und angedrohten Rechts-Aufhebung der 
. . , . , , . iederei - 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht Statt. int 
ꝛc. ꝛc. gen Stand. 
  
21) Verordnung, 
den Schluß der Landrentenbank betreffend; 
vom 20sten März 1851. 
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände den durch das Gesetz C. vom 
2 1 sten Juli 1846 auf den Asten April des laufenden Jahres bestimmten Schlußtermin der 
Landrentenbank bis zum 1 sten April des Jahres 
Ein Tausend Acht Hundert und Sechs und Funfzig 
dergestalt zu verlängern, daß nur solche Ablösungsrenten, welche von einem spätern Termine, 
als vom sten April 1856 für die Bank zu laufen anfangen würden, von der Ueberweisung 
an dieselbe ausgeschlossen sein sollen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 20sten März 1851. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
107
	        
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