Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 1. Im Königreiche Sachsen bleibt die Censur aufgehoben. 
. Auf jedem im Königreiche Sachsen hergestellten Preßerzeugnisse muß die Anstalt, 
aus welcher dasselbe hervorgegangen ist, benannt sein. 
Ausgenommen hiervon sind blos die, den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des 
häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Preiscourante, Frachtbriefe, 
Avisbriefe, Wechsel, Cassenzettel, Anweisungen, Courszettel, Facturen, Versendelisten, Versende- 
und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücher- 
umschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabellenschemata, 
ferner Schemata zu den Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, Etiquetten, Adreß-, Visiten-, 
Einladungs-, Verlobungs= und Vermählungskarten, Anzeigen anderer Familienereignisse und 
ahnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse. 
Wird die Form solcher Druckerzeugnisse zu Mittheilungen anderer Art gemißbraucht, so 
tritt die in § 5 angedrohte Strafe der wissentlich falschen Angabe ein. 
Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publicum auf an- 
derem Wege bestimmt sind, muß außer der Anstalt, wo sie gedruckt sind, auch noch der Name 
und Wohnort des Verlegers oder des Herausgebers oder des Verfassers, wenn derselbe sein 
Werk im eigenen Verlage herausgiebt, genannt sein. 
Von Zeitschriften muß jedes Stück, Heft oder Blatt (Nummer) überdieß noch den Namen 
des verantwortlichen Redacteurs enthalten. 
§u 3. Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen, dürfen weder 
verkauft, noch sonst verbreitet werden. 
§# 4. Ausländische Preßerzeugnisse dürfen im Königreiche Sachsen nur dann verkauft 
oder sonst verbreitet werden, wenn auf denselben der Name und Wohnort des Verlegers oder 
des Commissionärs oder des Druckers angegeben ist. 
§5. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften §§ 2— 4 sind die Drucker, 
abgesehen von den dadurch etwa begangenen Criminalvergehen, mit einer Geldbuße von 5 bis 
100 Thalern, wegen wissentlich falscher Angaben aber überdieß mit Gefängnißstrafe von einer 
Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen. Diese Strafen treffen auch den Verbreiter und 
zwar, wenn eines der in den 9§9 2— 4 gedachten Erfordernisse fehlt oder die Form der in 
§2 ausgenommenen Preßerzeugnisse zu Mittheilungen anderer Art gemißbraucht worden ist, 
unbedingt; wenn aber die erforderlichen Angaben zwar vorhanden, jevoch unrichtig sind, nur 
dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntniß hatte. 
§ 6. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen 
erscheinen, d. h. die in Sachsen weder gedruckt, noch verlegt sind, kann von dem Ministerium 
des Innern verboten werden. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Recurs an 
das Gesammtministerium nachgelassen.
	        
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