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Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung
veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird
mit Geldbuße von 5 bis 100 Thalern oder mit Gefängniß von einer Woche bis zu drei Mo-
naten bestraft.
Ueberdieß bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der Gerichtsbehörden
gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts vorbehalten (vergl.
26, 27 und 28).
Die Polizei= und resp. Gerichtsbehörden (vergl. &% 28 und 29) haben dergleichen ver-
botene Schriften vorläufig in Beschlag zu nehmen.
& 7. Wer eine periodische Druckschrift (Zeitschrift) herauszugeben beabsichtigt, hat vor
Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) der Ortspolizeibehörde davon
schriftliche Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß enthalten:
1) den Titel der Zeitschrift und die Angabe, ob sie politischen Inhalts sein werde oder
nicht, und wie oft sie erscheinen soll;
2) den Namen und Wohnort des mit den gesetzlichen Eigenschaften (§ 12) versehenen
verantwortlichen Redacteurs, und, wenn mehre verantwortliche Redacteure sein sollen, den Na-
men und Wohnort Aller;
3) den Namen und Wohnort des Druckers, sowie des Herausgebers oder Verlegers, und
4) in den Fällen, wo eine Caution vorgeschrieben ist, den Nachweis über deren gehörig
bewirkte Erlegung.
&S. Die Ortspolizeibehörde hat, wenn diese Anzeige genügend erfolgt ist, sofort, außer-
dem aber nach bewirkter Vervollständigung derselben, eine Empfangsbescheinigung auszu-
stellen.
§9. Die Vorschriften in §§# 7 und 8 sind auch auf jede Veränderung anzuwenden,
welche hinsichtlich der nach § 7 anzuzeigenden Punkte späterhin eintritt.
10. Vor erfolgter Einhändigung der in § 8 erwähnten Bescheinigung darf bei Ver-
meidung von 5 bis 50 Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall kein Stück, Heft oder
Blatt der Zeitschrift ausgegeben oder verkauft werden.
Eine gleiche Strafe tritt ein, wenn der Vorschrift in 9 9 zuwider Aenderungen in den
nach § 7 anzuzeigenden Punkten ohne vorherige Anzeige vorgenommen worden.
& 11. Wissentlich falsche Angaben in den nach §§ 7 und 9 erforderlichen Anzeigen
ziehen eine Strafe von 5 bis 50 Thalern und Gefängniß von 4 Tagen bis zu 2 Monaten
vach sich
& 12. Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche
Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche Personen übernehmen oder fortführen, welche
25 Jahre alt, dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind.