Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 64 ) 
Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung 
veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird 
mit Geldbuße von 5 bis 100 Thalern oder mit Gefängniß von einer Woche bis zu drei Mo- 
naten bestraft. 
Ueberdieß bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der Gerichtsbehörden 
gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts vorbehalten (vergl. 
26, 27 und 28). 
Die Polizei= und resp. Gerichtsbehörden (vergl. &% 28 und 29) haben dergleichen ver- 
botene Schriften vorläufig in Beschlag zu nehmen. 
& 7. Wer eine periodische Druckschrift (Zeitschrift) herauszugeben beabsichtigt, hat vor 
Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) der Ortspolizeibehörde davon 
schriftliche Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß enthalten: 
1) den Titel der Zeitschrift und die Angabe, ob sie politischen Inhalts sein werde oder 
nicht, und wie oft sie erscheinen soll; 
2) den Namen und Wohnort des mit den gesetzlichen Eigenschaften (§ 12) versehenen 
verantwortlichen Redacteurs, und, wenn mehre verantwortliche Redacteure sein sollen, den Na- 
men und Wohnort Aller; 
3) den Namen und Wohnort des Druckers, sowie des Herausgebers oder Verlegers, und 
4) in den Fällen, wo eine Caution vorgeschrieben ist, den Nachweis über deren gehörig 
bewirkte Erlegung. 
&S. Die Ortspolizeibehörde hat, wenn diese Anzeige genügend erfolgt ist, sofort, außer- 
dem aber nach bewirkter Vervollständigung derselben, eine Empfangsbescheinigung auszu- 
stellen. 
§9. Die Vorschriften in §§# 7 und 8 sind auch auf jede Veränderung anzuwenden, 
welche hinsichtlich der nach § 7 anzuzeigenden Punkte späterhin eintritt. 
10. Vor erfolgter Einhändigung der in § 8 erwähnten Bescheinigung darf bei Ver- 
meidung von 5 bis 50 Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall kein Stück, Heft oder 
Blatt der Zeitschrift ausgegeben oder verkauft werden. 
Eine gleiche Strafe tritt ein, wenn der Vorschrift in 9 9 zuwider Aenderungen in den 
nach § 7 anzuzeigenden Punkten ohne vorherige Anzeige vorgenommen worden. 
& 11. Wissentlich falsche Angaben in den nach §§ 7 und 9 erforderlichen Anzeigen 
ziehen eine Strafe von 5 bis 50 Thalern und Gefängniß von 4 Tagen bis zu 2 Monaten 
vach sich 
& 12. Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche 
Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche Personen übernehmen oder fortführen, welche 
25 Jahre alt, dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.