Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Diejenigen Mitredacteure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber, in ihrer 
Eigenschaft als Mitredacteure, auf der betreffenden Zeitschrift namentlich mit genannt werden 
sollen, müssen, mit Ausnahme des erforderlichen Wohnsitzes im Inlande, sich ebenfalls im 
Besitze dieser Eigenschaften befinden. 
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Dispo- 
sitionsfähigkeit besitzen, die Redacteure der § 13 unter b erwähnten Zeitschriften. 
&13. Wer eine Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen 
Frisften herausgeben will, ist verpflichtet, vor deren Herausgabe eine Caution zu bestellen. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind jedoch diejenigen periodischen Blätter, welche 
lediglich 
a) für amtliche Bekanntmachungen, sowie für Familiennachrichten, Anzeigen über öffent- 
liche Vergnügungen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, 
oder 
b) für rein wissenschaftliche, artistische oder technische Gegenstände bestimmt sind und 
auch in der Form der Behandlung die Grenzen einer streng-wissenschaftlichen Erörterung nicht 
überschreiten. 
&14.M Die zu erlegende Caution beträgt: 
a) wenn die Zeitschrift wöchentlich einmal oder seltener erscheint, 400 Thaler, 
b) wenn sie zweimal wöchentlich erscheint, 800 Thaler, 
) wenn sie drei= bis viermal wöchentlich erscheint, 1200 Thaler, 
d) wenn sie fünf= oder sechsmal wöchentlich erscheint, 2000 Thaler, 
e) wenn sie täglich einmal erscheint, 2500 Thaler, und 
1) wenn sie öfterer, als täglich einmal erscheint, 3000 Thaler. 
§# 15. Die Caution ist bei der Staatscasse nach der Wahl des Deponirenden entweder in 
baarem Gelde oder in Königlich Sächsischen, wenigstens 4 Procent Zinsen tragenden Staats- 
papieren, welche nach dem Nominalwerthe angenommen werden, zu erlegen. 
Im erstern Falle wird sie vom Tage der erfolgten Einzahlung an mit 4 Procent jährlich 
verzinst, im letztern werden dem Eigenthümer die fälligen Coupons auf Verlangen terminlich 
ausgehändigt. 
Wenn Geldstrafen nicht binnen der gesetzlichen Frist bezahlt werden (§ 16), so wird von 
deponirten Staatspapieren der erforderliche Betrag nach dem Tagescourse verkauft, und es hat 
sich der Eigenthümer diesem und der Entrichtung der üblichen Verkaufsspesen zu unterwerfen. 
Die Zurückzahlung der Caution kann nicht eher verlangt werden, als nach Ablauf von 
zwei Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem das erfolgte Aufhören des Blattes der 
Regierungsbehörde angezeigt worden ist. 
§16. Die Caution haftet für alle Geldstrafen, welche wegen der betreffenden Zeitschrift 
wider den Redacteur, Herausgeber, Verleger, Commissionär oder Drucker derselben erkannt 
werden, sowie für die Untersuchungskosten.
	        
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