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Beschlagnahme dieses Preßerzeugnisses, sowie der zu dessen Herstellung bestimmten Platten
und Formen zu verfügen. Ergiebt sich in Verfolg der einzuleitenden Untersuchung, daß der
Inhalt eines solchen Preßerzeugnisses wirklich den Thatbestand einer strafbaren Handlung bil-
det, so ist die Confiscation und Vernichtung aller vorgefundenen Eremplare, sowie die Ver-
nichtung der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen im Haupterkenntnisse
mit auszusprechen.
Bei nicht amtlich zu untersuchenden Vergehen ist die Beschlagnahme, Confiscation oder
Vernichtung nur auf Antrag der Betheiligten zu verfügen.
Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf Ver-
nichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen, auf
welchem sich diese Stellen befinden, erkannt; ist jedoch eine derartige theilweise Vernichtung
nicht ausführbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und beziehendlich
Confiscation der betreffenden Eremplare, Platten und Formen zu verfügen.
Ob das Erkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen sei, ist dem
Ermessen des Gerichts überlassen, insofern nicht dem Denuncianten ein Recht darauf zusteht
(Artikel 202 des Criminalgesetzbuchs).
Jene Maaßregeln der vorläufigen Beschlagnahme und resp. Confiscation erstrecken sich
aber nicht auf solche Eremplare des Preßerzeugnisses, die bereits in den Besitz von Privat-
personen übergegangen sind, welche sie lediglich zum eignen Gebrauche und nicht etwa auch mit
zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dieß z. B. in Gasthöfen, Schänkwirth-
schaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabineten und dergleichen der Fall ist, an sich ge-
bracht haben.
§ 29. Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses enthaltenen
Uebertretungen von polizeilichen oder andern Verwaltungsvorschriften, sowie alle Zuwider-
handlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in § 26 ent-
haltenen Strafbestimmungen, deren Uebertretung lediglich von den Justizbehörden zu unter-
suchen und zu ahnden ist, sind von den competenten Verwaltungsbehörden zu untersuchen und
zu bestrafen.
Auch sind alle Polizeibehörden befugt und verpflichtet, von Amtswegen nicht nur
a) die vorkommenden Preßerzeugnisse verbrecherischen Inhalts und resp. die zu deren
Herstellung bestimmten Platten und Formen in gleicher Maaße, wie solches nach § 28 auch
von Seiten der Gerichtsbehörden zu geschehen hat, vorläufig in Beschlag zu nehmen und haben
sie solche dann binnen der nächsten 24 Stunden an die Letztern zur weitern Beschlußnahme
und Verfügung abzugeben, sondern auch
b) alle diejenigen Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften der §§ 2 bis 4 nicht ent-
sprechen, oder deren Vertrieb nach den §§ 6, 10 und 17 als verboten anzusehen ist, oder in
der § 24 gedachten Maaße ohne ortsobrigkeitliche Erlaubniß geschieht, überall, wo sie solche
vorfinden, wegzunehmen (vergl. § 25).
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