Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(69) 
Beschlagnahme dieses Preßerzeugnisses, sowie der zu dessen Herstellung bestimmten Platten 
und Formen zu verfügen. Ergiebt sich in Verfolg der einzuleitenden Untersuchung, daß der 
Inhalt eines solchen Preßerzeugnisses wirklich den Thatbestand einer strafbaren Handlung bil- 
det, so ist die Confiscation und Vernichtung aller vorgefundenen Eremplare, sowie die Ver- 
nichtung der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen im Haupterkenntnisse 
mit auszusprechen. 
Bei nicht amtlich zu untersuchenden Vergehen ist die Beschlagnahme, Confiscation oder 
Vernichtung nur auf Antrag der Betheiligten zu verfügen. 
Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf Ver- 
nichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen, auf 
welchem sich diese Stellen befinden, erkannt; ist jedoch eine derartige theilweise Vernichtung 
nicht ausführbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und beziehendlich 
Confiscation der betreffenden Eremplare, Platten und Formen zu verfügen. 
Ob das Erkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen sei, ist dem 
Ermessen des Gerichts überlassen, insofern nicht dem Denuncianten ein Recht darauf zusteht 
(Artikel 202 des Criminalgesetzbuchs). 
Jene Maaßregeln der vorläufigen Beschlagnahme und resp. Confiscation erstrecken sich 
aber nicht auf solche Eremplare des Preßerzeugnisses, die bereits in den Besitz von Privat- 
personen übergegangen sind, welche sie lediglich zum eignen Gebrauche und nicht etwa auch mit 
zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dieß z. B. in Gasthöfen, Schänkwirth- 
schaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabineten und dergleichen der Fall ist, an sich ge- 
bracht haben. 
§ 29. Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses enthaltenen 
Uebertretungen von polizeilichen oder andern Verwaltungsvorschriften, sowie alle Zuwider- 
handlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in § 26 ent- 
haltenen Strafbestimmungen, deren Uebertretung lediglich von den Justizbehörden zu unter- 
suchen und zu ahnden ist, sind von den competenten Verwaltungsbehörden zu untersuchen und 
zu bestrafen. 
Auch sind alle Polizeibehörden befugt und verpflichtet, von Amtswegen nicht nur 
a) die vorkommenden Preßerzeugnisse verbrecherischen Inhalts und resp. die zu deren 
Herstellung bestimmten Platten und Formen in gleicher Maaße, wie solches nach § 28 auch 
von Seiten der Gerichtsbehörden zu geschehen hat, vorläufig in Beschlag zu nehmen und haben 
sie solche dann binnen der nächsten 24 Stunden an die Letztern zur weitern Beschlußnahme 
und Verfügung abzugeben, sondern auch 
b) alle diejenigen Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften der §§ 2 bis 4 nicht ent- 
sprechen, oder deren Vertrieb nach den §§ 6, 10 und 17 als verboten anzusehen ist, oder in 
der § 24 gedachten Maaße ohne ortsobrigkeitliche Erlaubniß geschieht, überall, wo sie solche 
vorfinden, wegzunehmen (vergl. § 25). 
117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.