Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die etwaige Vernichtung der unter b erwähnten Preßerzeugnisse kann nur auf Grund 
eines von der zuständigen Polizeibehörde abgefaßten Bescheids erfolgen. 
30. Hat wegen einer Zeitschrift in Folge zweier, binnen Jahresfrist begangener, amt- 
lich zu untersuchender Verbrechen Bestrafung stattgefunden, so kann das Erscheinen dieser 
Zeitschrift von der betreffenden Kreisdirection entweder auf eine bestimmte Zeit suspendirt, oder 
gänzlich verboten werden. Geschieht letzteres, so ist der verantwortliche Redacteur, insoweit 
ihm nicht ohnehin mit Rücksicht auf § 12 die Fortführung der verantwortlichen Redaction 
gänzlich zu entziehen ist, während der nächsten fünf Jahre von der Uebernahme einer ander- 
weiten Redaction ausgeschlossen. Dieser Nachtheil trifft jedoch den Redacteur nur unter der 
Voraussetzung, daß jene zweimaligen Vergehen während seiner Redaction der betreffenden Zeit- 
schriften stattgefunden haben. 
31. Wenn gegen einen Verleger oder Drucker wegen zweier, binnen Jahresfrist aus 
seinem Verlage oder seiner Druckerei hervorgegangener, amtlich zu untersuchende Verbrechen 
enthaltender Schriften Bestrafung eingetreten ist, und innerhalb Jahresfrist, von er- 
solgter Verbüßung der letztern Strafe an, abermals eine Druckschrift erscheint, wegen 
welcher aus gleichem Grunde gegen ihn Bestrafung eintritt, so ist die zuständige Ver- 
waltungsbehörde, jedoch nur binnen drei Monaten von dem Beginn der Strafver- 
büßung an, berechtigt, dem Verleger oder Drucker den Gewerbsbetrieb auf höchstens ein 
Jahr zu verbieten. 
War ein solches Verbot gegen den Verleger oder Drucker bereits einmal in Folge vor- 
stehender Bestimmung verfügt worden und tritt gegen ihn, nachdem er die Fortsetzung des Ge- 
schäfts wieder begonnen, binnen Jahresfrist, nach dem Aufhören der angeordneten Suspension 
des letztern, eine nochmalige Bestrafung ein, so kann ihm binnen drei Monaten, vom 
Beginn der Strafverbüßung an, das Gewerbsbefugniß ganz entzogen werden. 
6 32. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 30 und 31 gedachten Verbote der 
competenten Verwaltungsbehörden sind mit einer Geldstrafe von 20 bis 200 Thalern oder 
drei Wochen bis sechs Monaten für jeden Contraventionsfall zu ahnden. 
& 33. Die Veranstaltung von Sammlungen zur Deckung wegen Preßvergehen zu- 
erkannter Geldstrafen oder deshalb erwachsener Kosten ist verborten. Jede Zuwiderhandlung 
wird mit 20 Thalern Strafe geahndet; das bereits gesammelte Geld fällt der Armencasse des 
Orts der Betretung zu. 
& 34. Wenn es in Fällen, wo nach der allgemeinen Strafgesetzgebung nur auf Antrag 
der Betheiligten zu verfahren ist, auf Ermittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers 
eines Preßerzeugnisses ankommt, so ist hierzu jede Gerichtsbehörde competent, in deren Bezirke 
dasselbe erschienen oder verbreitet worden ist. 
35. Die Verletzung von Privatrechten durch die Presse ist im Wege des Civilprocesses 
bei den Civilgerichten zu verfolgen; auch bleiben insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen 
über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft.
	        
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