Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(Zu# 7.) 
(Zus 8.) 
(Zu#/ 12.) 
(Zus 13.) 
(½? ) 
Zeitung veröffentlicht worden ist, so hat ein Jeder nach diesem Verbote sich zu achten, sobald er 
Kenntniß davon erlangt hat. Es soll aber mit Anfang des vierten Tages nach dem Er- 
scheinen der betreffenden Nummer der Leipziger Zeitung — den Tag des Erscheinens mit ein- 
gerechnet — ein solches Verbot stets als im ganzen Lande publicirt erachtet werden. 
b) Rerurse, welche gegen das ministerielle Verbot an das Gesammtministerium gerichtet 
werden, haben keine Suspensiokraft. (§ 26 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835 sub D.) 
& 4. a) Unter der in §§ 7 und 20 des Gesetzes erwähnten Ortspolizeibehörde ist die 
Preßpolizeibehörde desjenigen Orts gemeint, wo die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift 
erfolgt. 
b) Der in § Sub 4 des Gesetzes erwähnte Nachweis über die bewirkte Erlegung der 
Caution ist durch Vorzeigung der von der Cassenbehörde (§& 8 a dieser Verordnung) hierüber 
empfangenen Bescheinigung zu liefern. 
5. a) Zu einer genügenden Anzeige im Sinne von & 8 des Gesetzes gehört nach 
&7 Sub 2 insbesondere auch die genaue Angabe des Namens und Wohnorts des oder der ver- 
antwortlichen Redacteure und der Nachweis, daß dieselben mit den in § 12 angegebenen gesetz- 
lichen Eigenschaften versehen sind. 
Gewährt diese Anzeige der Behörde noch nicht die vollständige Ueberzeugung, daß der be- 
treffende Redacteur wirklich im Besitze der in § 12 des Gesetzes vorgeschriebenen Eigenschaften 
sich befinde, so hat dieselbe vor allen Dingen darüber durch Erforderung von Taufzeugnissen, 
durch unmittelbare Erkundigungseinziehung über die Persönlichkeit des Redacteurs, durch Ein- 
sicht in die über ihn etwa ergangenen Acten und sonst nähere Erörterungen anzustellen und 
erst nach deren Ergebniß Entschließung zu fassen. Immittelst ist die Ertheilung der angeord- 
neten Empfangsbescheinigung auszusetzen. 
b) Von der ertheilten Empfangsbescheinigung hat die Ortspolizeibehörde sowohl die 
Cassenbehörde (§ 8 a der Verordnung), als auch die vorgesetzte Kreisdirection und durch diese 
das Ministerium des Innern in Kenntniß zu setzen und der Kreisdirection zugleich mit anzu- 
zeigen, ob und in welchem Betrage eine Caution bestellt worden sei. 
c) Uebrigens schließt die erfolgte Ausstellung der fraglichen Empfangsbescheinigung nicht 
aus, daß dieselbe wieder zurückgenommen werden kann, wenn sich später ergiebt, daß der be- 
treffende Redacteur nicht wirklich die nach § 12 des Gesetzes erforderlichen Eigenschaften besitzt. 
Solchenfalls ist das Erscheinen der betreffenden Zeitschrift sofort zu sistiren. 
# 6. Darüber, ob Jemand wegen des Mangels der politischen Ehrenrechte von der 
Uebernahme oder Fortführung der verantwortlichen Redaction einer Zeitschrift auszuschließen 
sei, ist im Zweifelsfalle die Entscheidung der vorgesetzten Regierungsbehörde einzuholen. 
§ 7. a) Entstehen darüber, ob ein Preßerzeugniß als Zeitschrift im Sinne des Gesetzes 
(§ 7) zu betrachten und ob es solchenfalls cautionspflichtig sei, Zweifel, so hat die vorgesetzte 
Kreisdirection auch hierüber zu entscheiden.
	        
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