Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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b) Aus der Fassung des zweiten Satzes in § 13 des Gesetzes ergiebt sich, daß die daselbst 
unter a und b bezeichneten Blätter, wenn dieselben sich auch nur zum Theil oder von Zeit 
zu Zeit mit andern, als den dort angegebenen Gegenständen beschäftigen, oder die unter b 
genannten Gegenstände in einer andern als streng wissenschaftlichen Weise erörtern, der Cau- 
tionspflicht unterworfen sind. 
Stellt sich die Verpflichtung zur Cautionsbestellung erst nach ihrem Erscheinen heraus, 
so ist dem Herausgeber aufzuerlegen, daß er binnen 8 Tagen die gesetzliche Caution zu bestel- 
len habe, unter der Verwarnung, daß sonst nach Ablauf dieser Frist das fernere Erscheinen 
der betreffenden Zeitschrift, bei Vermeidung der in § 10 des Gesetzes angedrohten Strafe, als 
verboten zu betrachten sei. 
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn die Ortspolizeibehörde irrthümlicher Weise eine 
Zeitschrift für frei von der Cautionsverbindlichkeit erachtet und daher die in § 8 des Gesetzes 
vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, ohne den Nachweis einer erlegten Caution zu erfor- 
dern, ausgestellt hat, während die höhere Behörde nachher die betreffende Zeitschrift für cau- 
tionspflichtig befindet. 
K 8. a) Die Caution ist bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu 
erlegen. 
b) Die Zinsen von den erlegten Cautionen sind bei dieser Cassenbehörde halbjährlich zu 
erheben. 
c) Tritt der im dritten Satze des § 15 des Gesetzes erwähnte Fall ein, daß von deponir- 
ten Staatspapieren der zur Deckung von Strafe und Kosten erforderliche Betrag verkauft wer- 
den muß, so hat solches diejenige Gerichts= oder Polizeibehörde, von welcher die Untersuchung 
geführt worden ist, zu besorgen (§ P dieser Verordnung). 
d) Das erfolgte Aufhören einer jeden Zeitschrift ist von dem Herausgeber verjenigen 
Kreisdirection, in deren Bezirke dieselbe herausgegeben worden ist, anzuzeigen. 
Diese hat davon sowohl die Cassenbehörde, als auch das Ministerium des Innern und 
die betreffende untere Preßpolizeibehörde in Kenntniß zu setzen. 
#9.Wenn, nach Maaßgabe von § 16 des Gesetzes, die erkannte Strafe nebst Kosten 
von der bestellten Caution zu entnehmen ist, so hat sich die Untersuchungsbehörde deshalb mit 
der Cassenbehörde (§ 8 a) in Vernehmung zu setzen und von dieser, dafern die Caution in 
baarem Gelde bestellt worden, sofort den entsprechenden Geldbetrag, im Falle aber die erlegte 
Caution in Staatspapieren besteht, die zum Verkaufe erforderlichen Papiere gegen Quittung 
ausantworten zu lassen. 
#10. a) Ist der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten 
aus derselben vermindert worden, so hat die Untersuchungsbehörde, dafern dieß nicht die zu- 
ständige Preßpolizeibehörde selbst ist, diese letztere sofort davon zu benachrichtigen, damit die- 
(Zu + 15.) 
(Zu § 16.) 
(Zu § 17.)
	        
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