Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Grundzüge  des  Handelsrechts.  31

oder  Zweck  des  Verkaufs  oder  über  die  Menge  der  Vorräte.  Die  Angabe,  daß  Waren  aus
Konkursmasse  gehören.  Im  Falle  der  Ankündigung  eines  Ausverkaufes,  die  stets  nur  unter
Angabe  des  Grundes  erfolgen  dars,  ist  jegliches  Vor=  oder  Nachschieben  von  Waren,  gegen  das
sich  das  Reichsgericht  sehr  nachsichtig  verhielt,  jetzt  ausdrücklich  untersagt.  Als  Ausverkäufe
gelten  auch  Verkäufe,  die  wegen  Beendigung  des  Geschäfts  oder  Räumung  eines  Vorrats  angekündigt
  werden.  Nur  die  üblichen  Saison=  und  Inventurausverkäufe  sind  ausgenommen.
Verletzt  durch  unlautere  Reklame  sind  alle  Gewerbtreibenden  gleicher  oder  verwandter  Gattung
Klageberechtigt  sind  nicht  nur  die  einzelnen  Gewerbtreibenden,  sondem  auch  Verbände  von
solchen  (§  13).

In  gleicher  Weise  können  die  interessierten  Gewerbtreibenden  oder  ihre  Verbände  gegen
Quantitätsverschleierungen,  die  durch  Zuwiderhandeln  gegen  bundesrätliche
Bestimmungen  begangen  werden,  mit  Unterlassungs=  und  Schadensersatzklagen  vorgehen  (§  11
und  13).  ·

Dasselbe  gilt,  wenn  zwecks  Erlangung  oder  Verschaffung  eines  Vorzugs  im  Wettbewerb
beim  Bezuge  von  Waren  oder  gewerblicher  Leistungen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  als  so—
genannte  Schmiergelder  an  Angestellte  oder  Beauftragte  eines  Geschäftsbetriebes  ver—
sprochen  oder  gewährt  oder  von  Angestellten  oder  Beauftragten  gefordert  oder  angenommen
werden  (5  12  u.  13).

Sodann  richtet  sich  das  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  durch  Unschwärzung
des  Konkurrenten,  die  Herabsetzung  seiner  Person  oder  seiner  Waren  mittelst  nicht  erweislich
wahrer  Behauptungen  tatsächlicher  Art,  die  geeignet  sind,  den  Betrieb  seines  Geschäfts  oder  seinen
Kredit  zu  schädigen  (§&  14,  15).  Daneben  gilt  BGB.  F  824.

Weiter  ist  der  unlautere  Wettbewerb  durch  Anmaßung  von  Namen,  Firmen,  Geschäftsbezeichnungen
  oder  Druckschriftentiteln  im  geschäftlichen  Verkehr  untersagt  (§  16).  Der
Unterlassungsanspruch  des  Benutzungsbefugten  wird  durch  fremde  Benutzung  begründet,  sobald
  dieselbe  in  einer  Weise  erfolgt,  die  genügend  ist,  Verwechselungen  heworzurufen.  Hierdurch
  werden  die  Vorschriften  über  Firmen=  und  Zeichenschutz  ergänzt.

Endlich  gewährt  das  Gesetz  Schutz  gegen  den  Verrat  von  Geschäfts=  oder
Betriebsgeheimnissen  (§§  17,  20).  Den  Geheimnisverrat  durch  Angestellte  während
des  Dienstverhältnisses  trifft  es  nicht  bloß,  wenn  er  in  der  Absicht  des  Wettbewerbes  erfolgt,
sondern  auch,  wenn  er  auf  Schadenszufügung  abzielt.  Hier  handelt  es  sich  um  strafbare  Untreue.
  Als  ein  Fall  des  unlauteren  Wettbewerbes  aber  erscheint  der  Geheimnismißbrauch
durch  Dritte.  Er  liegt  vor,  wenn  jemand  das  ihm  von  einem  Angestellten  mitgeteilte  oder
auf  rechtswidrige  oder  unsittliche  Weise  erspähte  fremde  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnis
zum  Wettbewerbe  verwertet.  Allgemein  verboten  ist  die  unbefugte  Verwertung  oder  Mitteilung
  der  im  geschäftlichen  Verkehr  anvertrauten  Vorlagen  oder  Vorschriften  technischer  Art
(z.  B.  Zeichnungen,  Modelle,  Rezepte)  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes.

Gewerbtreibende,  die  keine  Hauptniederlassung  im  Inlande  haben,  genießen  den  Schutz
des  deutschen  Rechts  im  Falle  verbürgter  Gegenseitigkeit  (§  28).  Im  Verhältnis  der  dem  Verbande
  zum  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  angehörenden  Staaten  tritt  der  Schutz  ohne
weiteres  ein  (Brüsseler  Zusatzakte  v.  1900  Art.  10  b).

Literatur:  O.  Mayer,  Die  conecurrence  délovale,  Z.  f.  HR.  XXVI  363  ff.
IH.  Allarf'  Traité  théorique  et  pratique  de  la  concurrence  délovale,  1888.  Alexander-Katz,
  Die  unredliche  Konkurrenz,  1892.  Gierke,  Der  Rechtsgrund  des  Schutzes  gegen  u.  W.,
Zeitschr.  für  gewerblichen  Rechtsschutz  IV  109  f.  Brandis,  Rechtsschutz  der  Zeitungs=  und
Büchertitel,  198.  K.  Lehmann  f  34.  Cosack  KP  18  mit  Nachtrag  in  &  231.  Kommentare
zum  RG.  v.  7.  Juni  1909  von  Baer,  L.  Fuld,  Finger,  Kahn-Weiß,  Rosenthal-Wehner,
  Pinner-Eyck.  —  E.  Rosenthal,  Art.  Wettbewerb,  unlauterer,  im  Hdwtö.
d.  Staatswiss.  2  VIII  792  ff.

§  26.  Handelsbücher.  Der  Vollkaufmann  ist  schon  seit  dem  Mittelalter  zu  ordnungsmäßiger
  Buchführung  verpflichtet.

Das  H.  stellt  einige  gesetzliche  Regeln  für  die  Buchführung  auf,  während  das
Nähere  durch  den  Handelsgebrauch  bestimmt  wird.  Die  Bücher  müssen  jedes  einzelne  im  Be-