Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Allgemeine Be- 
stimmung. 
Vereinslän- 
dische Zeitun- 
gen, welche im 
Vereinsgebiete 
befördert wer- 
den. 
(226 ) 
Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beab- 
sichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen stehenden 
Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu 
machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren 
Vertrag selbstfländig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in 
allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die 
obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwähn- 
ten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postver- 
eine zu erwirken. 
h) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereinspostver- 
waltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei betheiligt ist. 
II. Behandlung der Zeitungen. 
Art. 41. Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration 
auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale, 
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. 
Art. 42. Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem andern Vereinsstaate 
erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen 
Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der 
Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu be- 
zeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postanstalten möglichst 
bald und in kurzen, regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Art. 43. Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu 
erfolgen. 
Art. 44. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als 
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine 
kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst 
maaßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt 
des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 45. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten 
Blättern wahrgenommen, so ist das fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar 
kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im anderen Falle aber 
gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.
	        
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