Allgemeine Be-
stimmung.
Vereinslän-
dische Zeitun-
gen, welche im
Vereinsgebiete
befördert wer-
den.
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Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beab-
sichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen stehenden
Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu
machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren
Vertrag selbstfländig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in
allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die
obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwähn-
ten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postver-
eine zu erwirken.
h) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereinspostver-
waltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei betheiligt ist.
II. Behandlung der Zeitungen.
Art. 41. Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration
auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale,
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten.
Art. 42. Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem andern Vereinsstaate
erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen
Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der
Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu be-
zeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postanstalten möglichst
bald und in kurzen, regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Art. 43. Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu
erfolgen.
Art. 44. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine
kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst
maaßgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden
Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt
des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält.
Art. 45. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten
Blättern wahrgenommen, so ist das fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar
kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im anderen Falle aber
gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.