Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(227) 
Art. 46. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zei- 
tungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben 
und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr 
statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte 
Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die 
an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen 
Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 47. Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen 
und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, 
dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer 
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr Funfzig 
Procent von dem Preise, zu welchem die verseudende Postanstalt die Zeitung von dem 
Verleger empfängt (Netto preis), jedoch soll 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder siebenmal erscheinen, die Speditions= 
gebühr wenigstens 3 Gulden Conv.-Geld oder 2 Thlr. Preuß. und höchstens 
9 Gulden Conv.-Geld oder 6 Thlr. Preuß., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenig- 
stens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thaler 10 Sgr. Preuß. und höchstens 6 
Gulden Conv.-Geld oder 4 Thaler Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum Fünfundzwanzig 
Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von 
dem Verleger bezieht. 
Art. 48. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions= 
gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen 
der betheiligten Postverwaltungen überlassen. 
Art. 49. Die in Art. 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht 
auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr 
steht dem Abgabepostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, 
jedoch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. 6 
Art. 50. Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine 
Zeikung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Eingang und Richtig- 
stellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.