Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Neichsgericht  (Civilsachen).  831

Kartons  gelöst  und  der  gesamte  Inhalt  gestohlen  war.  Kläger  berechnet  den
hierdurch  entstandenen  Schaden  auf  10  380  Mk.,  hat  jedoch  nur  für  den  Teilbetrag
  von  3000  Mk.  Klage  erhoben  und  beantragt,  den  Beklagten  zur  Zahlung
dieser  Summe  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom  5.  August  1903  an  zu  verurteilen.
Beklagter  hat  um  Abweisung  der  Klage  gebeten.  Er  bestritt  die  Aktivlegitimation
des  Klägers;  nicht  dieser,  sondern  Frau  S.  habe  die  Sachen  bei  ihm  zur  Aufbewahrung
  gegeben.  Der  Inhalt  der  verschiedenen  Behältnisse  sei  ihm  nicht  mitgeteilt
  worden  und  deshalb  hafte  er  auch  nicht  für  denselben  lt.  §  5  seiner  allgemeinen
  Geschäftsbedingungen.  Frau  S.  habe  nachträglich  den  Inhalt  der  Behältnisse
  selbst  an  sich  genommen.  Sei  von  demselben  entwendet  worden,  so
treffe  sie  das  Verschulden,  da  sie  den  Inhalt  so  schlecht  verwahrt  habe.

Das  Landgericht  B.  J  hat  die  Klage  abgewiesen,  das  Kammergericht  die
Berufung  zurückgewiesen,  das  Reichsgericht  auf  die  Revision  des  Beklagten  jedoch
  aus  folgenden  Gründen  das  Berufungsurteil  aufgehoben  und  die  Sache
zur  Seteemsn  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.


Der  gegen  die  Annahme  der  Aktiolegitimation  des  Klägers  gerichtete  Revisionsangriff
  konnte  nicht  für  begründet  erachtet  werden.  Die  Folgerung
des  Kammergerchits  aus  dem  Lagerschein  und  dem  Nachtrage  hierzu  ist  wesentlich
  tatsächlicher  Natur  und  läßt  einen  Rechtsirrtum  nicht  erkennen.  Es  ist  unbedenklich,
  wenn  das  Kammergericht  aus  der  Ausstellung  dieser  Urkunden  auf
den  Namen  des  Klägers  und  der  Annahme  derselben  durch  den  Kläger  entnimmt,
daß  die  Parteien  darüber  einig  waren,  den  Lagervertrag  miteinander  abzuschließen.
Wie  das  Kammergericht  hervorhebt,  ist  von  dem  Beklagten  nicht  einmal  behauptet,
daß  er  nur  zum  Schein  den  Kläger  als  den  Einlagerer  bezeichnet  habe.  Eine
Nachschiebung  dieser  Behauptung  in  der  Revisionsinstanz  erscheint  unbeachtlich.
Ob  aber  etwa  Abreden  zwischen  Frau  S.  und  dem  Kläger  bestanden,  wonach
letzterer,  um  das  Lagergut  dem  Zugriff  der  Gläubiger  der  Frau  S.  zu  entziehen,
sich  nur  zum  Schein  für  den  Einlagerer  ausgab,  ist,  wie  das  Kammergericht  mit
Recht  annimmt,  für  die  Aktivlegitimation  des  Klägers  unerheblich.  Bedenken
könnte  allerdings  folgende  Ausführung  des  Kammergerichts  erregen:  die  Behauptung
  des  Beklagten,  Kläger  habe  seine  Ansprüche  aus  dem  Lagervertrag
vor  der  Klageerhebung  an  Frau  S.  abgetreten,  werde  durch  die  Erhebung  des
Prozesses  seitens  des  Klägers  widerlegt.  Denn  durch  dieses  Argument  wäre  der
klagende  Teil  fast  in  allen  Fällen  der  Darlegung  seiner  Sachlegitimation  überhoben.
  Das  Kammergericht  verwertet  aber  in  dieser  Hinsicht  weiter  den  Umstand,
  daß  Kläger  den  Lagerschein  und  den  Nachtrag  zu  demselben  in  seinem
Besitz  gehabt  und  vorgelegt  hat,  und  seine  hieraus  gezogene  Schlußfolgerung
liegt  auf  dem  Gebiete  der  tatsächlichen  Würdigung,  die  einem  Revisionsangriff
nicht  zugänglich  ist.

Auch  die  prozessualen  Rügen,  welche  Revisionskläger  geltend  macht,  sind
nicht  begründet.  Dies  gilt  zunächst  von  der  Ausführung,  der  allgemeine  Hinweis
  des  angefochtenen  Urteils  auf  „den  Inhalt  der  Strafakten“  sei  unzulässig,
  zumal  der  Beklagte  der  Verwertung  der  Zeugenaussagen  des  Strafprozesses
  widersprochen  habe.  Nach  dem  Zusammenhang,  in  welchem  dieser
Hinweis  im  Urteil  stattgefunden  hat,  ist  anzunehmen,  daß  das  Kammergericht
  aus  dem  Inhalt  der  Strafakten,  welcher  Gegenstand  der  Verhandlung
war,  lediglich  die  gerichtliche  Asservation  einer  Anzahl  Gegenstände,  die  zum
Lagergut  gehörten,  entnommen  hat.  Gegen  diese  Verwertung  einer  amtlichen
Beurkundung  für  das  Beweisergebnis  ist  nichts  einzuwenden.  Ebenso  durfte
das  Kammergericht,  wenn  es  von  der  Existenz  irgend  eines  Vermögensschadens