Neichsgericht (Civilsachen). 831
Kartons gelöst und der gesamte Inhalt gestohlen war. Kläger berechnet den
hierdurch entstandenen Schaden auf 10 380 Mk., hat jedoch nur für den Teilbetrag
von 3000 Mk. Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung
dieser Summe nebst 4 Prozent Zinsen vom 5. August 1903 an zu verurteilen.
Beklagter hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestritt die Aktivlegitimation
des Klägers; nicht dieser, sondern Frau S. habe die Sachen bei ihm zur Aufbewahrung
gegeben. Der Inhalt der verschiedenen Behältnisse sei ihm nicht mitgeteilt
worden und deshalb hafte er auch nicht für denselben lt. § 5 seiner allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Frau S. habe nachträglich den Inhalt der Behältnisse
selbst an sich genommen. Sei von demselben entwendet worden, so
treffe sie das Verschulden, da sie den Inhalt so schlecht verwahrt habe.
Das Landgericht B. J hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die
Berufung zurückgewiesen, das Reichsgericht auf die Revision des Beklagten jedoch
aus folgenden Gründen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
zur Seteemsn Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der gegen die Annahme der Aktiolegitimation des Klägers gerichtete Revisionsangriff
konnte nicht für begründet erachtet werden. Die Folgerung
des Kammergerchits aus dem Lagerschein und dem Nachtrage hierzu ist wesentlich
tatsächlicher Natur und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist unbedenklich,
wenn das Kammergericht aus der Ausstellung dieser Urkunden auf
den Namen des Klägers und der Annahme derselben durch den Kläger entnimmt,
daß die Parteien darüber einig waren, den Lagervertrag miteinander abzuschließen.
Wie das Kammergericht hervorhebt, ist von dem Beklagten nicht einmal behauptet,
daß er nur zum Schein den Kläger als den Einlagerer bezeichnet habe. Eine
Nachschiebung dieser Behauptung in der Revisionsinstanz erscheint unbeachtlich.
Ob aber etwa Abreden zwischen Frau S. und dem Kläger bestanden, wonach
letzterer, um das Lagergut dem Zugriff der Gläubiger der Frau S. zu entziehen,
sich nur zum Schein für den Einlagerer ausgab, ist, wie das Kammergericht mit
Recht annimmt, für die Aktivlegitimation des Klägers unerheblich. Bedenken
könnte allerdings folgende Ausführung des Kammergerichts erregen: die Behauptung
des Beklagten, Kläger habe seine Ansprüche aus dem Lagervertrag
vor der Klageerhebung an Frau S. abgetreten, werde durch die Erhebung des
Prozesses seitens des Klägers widerlegt. Denn durch dieses Argument wäre der
klagende Teil fast in allen Fällen der Darlegung seiner Sachlegitimation überhoben.
Das Kammergericht verwertet aber in dieser Hinsicht weiter den Umstand,
daß Kläger den Lagerschein und den Nachtrag zu demselben in seinem
Besitz gehabt und vorgelegt hat, und seine hieraus gezogene Schlußfolgerung
liegt auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung, die einem Revisionsangriff
nicht zugänglich ist.
Auch die prozessualen Rügen, welche Revisionskläger geltend macht, sind
nicht begründet. Dies gilt zunächst von der Ausführung, der allgemeine Hinweis
des angefochtenen Urteils auf „den Inhalt der Strafakten“ sei unzulässig,
zumal der Beklagte der Verwertung der Zeugenaussagen des Strafprozesses
widersprochen habe. Nach dem Zusammenhang, in welchem dieser
Hinweis im Urteil stattgefunden hat, ist anzunehmen, daß das Kammergericht
aus dem Inhalt der Strafakten, welcher Gegenstand der Verhandlung
war, lediglich die gerichtliche Asservation einer Anzahl Gegenstände, die zum
Lagergut gehörten, entnommen hat. Gegen diese Verwertung einer amtlichen
Beurkundung für das Beweisergebnis ist nichts einzuwenden. Ebenso durfte
das Kammergericht, wenn es von der Existenz irgend eines Vermögensschadens