Volltext : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Zollerleichterungen.

Bekanntmachungen
über  vorübergehende  Jollerleichterungen.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

Vom  22.  Juli  1915.
I.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  für  die  nachstehend  aufgeführte
stoffe  und  Gerbstoffauszüge  an  Stelle  der  Zollsätze  des  allgemeinen  Tarif
weiteres  die  beigefügten  Zollsätze  anwenden  zu  lassen,  soweit  die  Einfuhr
nung  einer  gemeinnützigen  Gesellschaft  erfolgt,  die  ausschließlich  zur  Ve#
der  deutschen  Volkswirtschaft  während  des  Krieges  dient.

 

Nummer
des
Zolltarifs

 

92  Gerbrinden,  auch  gemallien:
93  Duebrachoholz  und  anderes  Gerbholz  in  Blöcken,  auch  gemahlen,
  geraspelt  oder  in  anderer  Weise  zerkleinert

aus  94Dividivi,  Myrobalnen
384  erbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte),  anderweit  nicht  genannt:

fflüfgg  ........
fest.....................

 

 

II.  Für  Wein  in  Fässern  oder  Kesselwagen  mit  einem  Weingeistgehalt
mehr  als  20  Gewichtsteilen  in  100  zur  Kognakbereitung  unter  Überwac
Verwendung  —  Tarifnummer  180  —  wird  bis  auf  weiteres  der  allgemeir
auf  10  M.  für  1  d  festgesetzt.

III.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  D
kanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung,

betreffend  Kusfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen

Vom  27.  Juli  1915.

I.  Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von

Künstlichem  Leder  (ganz  oder  teilweise  aus  Lederabfällen:
gesetzt)  der  Nr.  554  des  Zolltarifs;

Ramiegarn,  auch  gemischt  mit  Flachs  oder  Jute,  jedoch  ohne  B
von  anderen  Spinnstoffen,  der  Ausfuhrnummer  478  des
Warewverzeichnisses  (Garn  der  Nummern  478  bis  480  des
unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften  der
machungen  vom  22.  Februar  1915  Absatz  5  und  vom  15.

iffer  II  Absatz  3;

Hufhauklingen.

II.  Verboten  wird  die  Durchfuhr  von  Magnesit  (natürlicher  b
Magnesia),  auch  gebrannt,  der  Nr.  227  b  des  statistischen  Warenverzeicht
Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschrift  in  Ziffer  III  der  Bekan
vom  20.  Mai  1915.

Vom  31.  Juli  1915.
I.  Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:
1.  Wirk=  (Trikot-)  und  Netzstoffen  aus  Gespinsten  von  V
anderen  Tierhaaren,  auch  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder

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