Control-Versammlung; Assistenzarzt-Charakter. — Erstes und zweites Aufgebot. 629
zu dürfen, wurde auch denjenigen Aerzten, welche vor Ertheilung dieser
Erlaubniss ihre Militärpflicht im Waffendienst abgeleistet hatten, die Genehmigung
ertheilt, aus dem Waffen- in den ärztlichen oder chirurgischen
Dienst überzutreten und während ihres Reserve- und Landwehr-Verhältnisses
für diesen allein disponibel zu bleiben. Doch mussten sie sich,
falls sie noch keine Staatsprüfungen absolvirt hatten, über ihre Befähigung
entsprechend ausweisen und sich ausdrücklich dazu (durch Revers) verpflichten,
während ihres Beurlaubten-Verhältnisses für den ärztlichen Dienst
der Armee disponibel zu bleiben. — 1849 wurde bestimmt, dass mit der
Waffe gediente approbirte Civilärzte und Wundärzte I. Klasse, wofern sie
in Arztstellen in der Armee etntreten wollten, erst eine Zeit hindurch
(ein Jahr lang) als Unterärzte im etatsmässigen Dienste zuzubringen haben,
bevor sie, bei untadelhafter Führung und zufriedenstellender Dienstapplikation,
zu Assistenzärzten ernannt werden können; und 1859 wurde es
dem General-Stabsarzte anheimgestellt, solche approbirte Aerzte des Reserve-
und Landwehr- Verhältnisses. welche dem Dienste mit der Waffe
angehören, sich jedoch bereit finden lassen, zum dienstpflichtigen ärztlichen
Personal überzutreten, ausnahmsweise gleich zur Allerhöchsten Verleihung
des Assistenzarzt-Charakters in Vorschlag zu bringen, sobald derselbe sich
von deren ärztlicher Brauchbarkeit und anderweitiger Würdigkeit Ueberzeugung
verschafft habe.
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Con lungen; Verleihung des Assistenz-Arzt-Charahters
').
Wenn der entlassene einjährige freiwillige Arzt etc. durch gute Führung
während seiner Dienstzeit und durch sein sonstiges allseitiges Wohlverhalten
sich der Verleihung des „Assistenzarzt - Ranges würdig gezeigt
hat, so bringen die Landwehr-B d denselben hierzu
in Vorschlag. Zu diesem Behufe wird eine Gerucheliste angefertigt, dieser
die ärztliche Approbation und das Entlassungsattest beigefügt; sämmtliche
Piecen gehen dem betreffenden Infanterie-Brigade-Kommando und durch
dieses dem Korps-Generalarzte zu, welcher dieselben dem General-Stabsarzte
der Armee einsendet. Die Verleihung des Assistenzarzt-Charakters
erfolgt alsdann durch Allerhöchste Kabinets-Ordre. — Uebrigens sind die
Aerzte des Beurlaubten-Standes nicht als unbedingt entbunden von dem
Erscheinen zu den Landwehr-Control-Versammlungen zu erachten, da sich
dies als Ausnahme von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht
rechtfertigen lassen würde; es erscheint aber deren Heranziehung zu den
eintägigen Uebungen nicht nothwendig, da sie nicht mit der Wafle ausgebildet
werden.
Uehertritt In das erste und zweite Aufgebet der Landwehr!).
Der Uebertritt aus der Kriegsreserve in das 1. Aufgebot der Land-'wehr
erfolgt olıne Weiteres nach Beendigung der 2jährigen Dienstzeit in
der ersteren; den Uebertritt aus dem isten in das 2te Aufgebot nach
zurückgelegter Dienstpflicht verfügen die Landwehr-B Komman
deure und machen davon dem Generalarzte des Korps entsprechende Mitrirgsmin.
Erl. v. 20. September 1830; Cirkular an die General-Aerzte v. 27 Sepun
Kriegsmin. Erl. v. 28. September "1853; cfr. Erl. d. Chefs des Mil.-Med.-Wesens
v. 7._Februar 1.
by) Negemin. Erlass vom 28. September 1853; Erl. d. Chefs d. Milit.-Med.-Wesens vom
4. April 1891.