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Art. 39. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa—
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu ver—
schaffen.
Art. 40. Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Ver—
trage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche
Kommissarien vorbereitet werden.
Art. 41. In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran be—
theiligten Deutschen Staaten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und
Oesterreich abgeschlossenen Handels- und Zollvertrage vom 19. Februar 1853, nach
Maaßgabe des Artikels 26. des letztgedachten Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt,
daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben gedachten Deutschen Staaten vom
1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden.
Art. 42. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf
weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen
werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischen-
zeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen,
welche den mit der Absicht des Artikels 19. der Deutschen Bundes-Akte in Uebereinstim-
mung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 4ten April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meirner.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
(L. S.) (L. S.) (L. 8) (I. S.)
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
(L. S) (L. S) (L. S.) (L. S)
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester.
i–lr L. S) (I. S.)