Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Art. 3. 1. Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattungen für 
unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Theil des Ertrages, 
welcher dem Verhältniß der dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs 
Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung der bei dem ge- 
genwärtigen Vertrage betheiligten Staaten entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines 
einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des 
Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Stag- 
ten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verdält- 
niß ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung zur Vertheilung kommen. 
2. Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für den 
die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug. 
3. Bei der nach dem Satze 1. stattfindenden Vertheilung der Abgaben wird: 
a) die Bevölkerung und resp. der Steuer-Ertrag derjenigen Staaten oder Gebiets- 
theile, welche im Zollvereine von Preußen vertreten und bei der Revenüen- 
Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder künftig in dieses Verhältniß 
treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft jener Abgaben steht, 
auf Preußischer Seite, 
b) die Bevölkerung und resp. der Steuer-Ertrag des Fürstenthums Schaumburg- 
Lippe und der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen auf Hanno- 
verscher Seite 
mit eingerechnet werden. 
Art. 4. Die Wirksamkeit der Vereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure, 
welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen bestellt sind, 
erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausführung der wegen der Uebergangs-Abga- 
ben von Wein und Tabak vereinbarten und noch zu vereinbarenden Maaßregeln, unter 
Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen ver- 
abredeten Bestimmungen. 
Art. 5. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft und 
soll bis zum letzten Dezember 1865 gültig sein. 
Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen der kontrahiren- 
den Staaten abgeschlossene Verträge, nämlich: 
der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und Kur- 
hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten 
einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, betreffend die Fortdauer des gegen- 
seitigen freien Verkehrs mit Wein und Tabak, und die Gemeinschaftlichkeit der 
Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln, vom 8. Mai 1841;
	        
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