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Gesctz- und Verordnungsblalt
für das Koͤnigreich Sachsen,
156 Stück vom Jahre 1833.
65) Verordnung,
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend;
vom Sten September 1853.
N die Regierung des Großherzogthums Oldenburg der Uebereinkunft beigetreten
ist, welche besage der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 30sten December
1850, 30sten April und 29sten September 1851, sowie vom 26sten Januar, 1 7ten
Mai und 24 sten December 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg.,
99 und 355, und von 1852, Seite 10, 84 und 337) wegen Legitimation der Rei-
senden durch Paßkarten zwischen der Königlich Sächstischen und mehreren anderen deutschen
Regierungen besteht, so wird solches und daß demnach die in der erstgedachten Verordnung
enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten nunmehr auch auf das
Großherzogthum Oldenburg Anwendung zu leiden haben, und insonderheit die von den
dortigen zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im Königreiche Sachsen
als genügende Legitimation angesehen werden sollen, andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am Sten September 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Jäppelt.
. 66) Verordnung,
die Bekanntmachung der mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung
wegen der in Strafsachen erwachsenden Kosten getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom 19ten September 1853.
W der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung ist nach Inhalt der nachstehenden
Ministerialerklärung vom 30sten August dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende
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