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Erklärung des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsministeriums vom 13ten Juli
dieses Jahres ausgewechselt worden ist, eine Vereinbarung wegen der in Strafsachen er—
wachsenden Kosten geschlossen worden, welche mit Genehmigung Seiner Majestät des Kö—
nigs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Dresden, den 19ten September 1853.
Minifterium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.
Ministerialdeclaration,
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Regierung wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten ge—
troffene Uebereinkunft betreffend.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung
ist wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten folgende Uebereinkunft
geschlossen worden:
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts-
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen nothwen-
dig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde
eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der
Staatscasse, oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird
Cvergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen,
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Ge-
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende
Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den
anderen durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen
und in Ausgabe deeretiren zu lassen.