Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(192 ) 
Erklärung des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsministeriums vom 13ten Juli 
dieses Jahres ausgewechselt worden ist, eine Vereinbarung wegen der in Strafsachen er— 
wachsenden Kosten geschlossen worden, welche mit Genehmigung Seiner Majestät des Kö— 
nigs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 19ten September 1853. 
Minifterium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm. 
Ministerialdeclaration, 
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Regierung wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten ge— 
troffene Uebereinkunft betreffend. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung 
ist wegen der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten folgende Uebereinkunft 
geschlossen worden: 
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen nothwen- 
dig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde 
eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne 
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der 
Staatscasse, oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird 
Cvergl. jedoch Art. 2). 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle 
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, 
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Ge- 
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende 
Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den 
anderen durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen 
und in Ausgabe deeretiren zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.