Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(194 ) 
68) Verordnung, 
die Bestimmung der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und 
Personalsteuer auf das Jahr 1853 betreffend; 
vom Zisten September 1853. 
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer 
wird die im § 5 der Verordnung vom 30sten April laufenden Jahres (Seite 73 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes) vorbehaltene Bestimmung auf das Jahr 1853 in Fol- 
gendem hiermit ertheilt: 
& 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen Gewerbe- 
und Personalsteuer auf das Jahr 1853, soweit sie nach der obgedachten Verordnung vom 
3 Osten April laufenden Jahres zur Verrechtung gekommen, wird von der baaren Ein- 
nahme an Einnehmergebühr bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuer- 
gemeinden zu Waldenburg und Lichtewalde, 
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen den Steuergemeinden zu Hainsbach (bei 
Tharandt), Miltitz (im Steuerbezirke Meißen), Siebeneichen, Dittersbach mit 
Kleinelbersdorf (im Steuerbezirke Hohnstein), Bärenclause, Wiederoda, Cains- 
dorf, Liebschwitz, Niederpfannenstiel, Niederplanitz, Niederlösnitz (im Steuer- 
bezirke Zwickau), Schedewitz und Herrnhut, 
und 
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des plat- 
ten Landes. 
6&2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als Gewerbe- 
und Personalsteuer, ingleichen wegen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben auf die 
außerordentliche Steuer bei beiden Abgabenbranchen wird für die Steuerbehörden beson- 
dere Anordnung ergehen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 21sten September 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.