Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(195 ) 
69) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Plauen betreffend; 
vom isten October 1853. 
W39, Friedrich August, vön GOTTES Gnaden äKönig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Plauen unter 
Zustimmung der Stadtverordneten daselbst zu Regulirung des communlichen Schulden- 
wesens die Eröffnung einer Anleihe von Achtzig Tausend Thalern — — gegen 
jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, 
Seiten des Letzteren unaufkündbaren, und vom Jahre 1854 an in jährlichen Raten aus- 
zuloosenden Schuldscheinen über 500 Thaler, 200 Thaler, 100 Thaler, 50 Thaler 
und 25 Thaler beschlossen worden, zu diesem Unternehmen unter den deshalb festgestellten 
Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern Unsere Genehm- 
igung ertheilt haben. 
Auch haben Wir demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter 
oder verloren gegangener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsscheine und 
Zinsleisten in den Reseripten vom 25sten Juli (Cod. Aug. Forts. II, Abth. 2, Seite 
901) und 29sten November 1777 (ebendaselbst Seite 2 3), sowie vom 2 Ssten Juni 
1791 (ebendaselbst Seite 74) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetz- 
sammlung desselben Jahres, Seite 195) zugestanden sind, dergestalt verliehen, daß diese 
Bestimmungen auch auf die Papiere der Anleihe der Stadt Plauen in Anwendung zu 
bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor Unserem Justizamte zu 
Plauen oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie 
sonst Jedermann, dem es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 sten October 1853. 
Friedrich August. 
G Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
	        
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