Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(207) 
1) Tabaksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.): 
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
2) Tabaksfabrikate (Pos. 25. Vv. 2. und §..) in Kanasserkörben 12 Pfund vom 
Centner Bruttogewicht. # 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
1) In der Pos. 5. I. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle Abfälle von 
der Fabrikation der Salpetersäure“ hinweg. 
2) An die Stelle der Anmerkung 2 zur Pos. 6 „Eisen und Stahl“ tritt folgende Be- 
stimmung: · 
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung 
einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die all— 
gemeine Eingangsabgabe erhoben. 
3) Bei Pos. 6f2. „Grobe Eisen- und Stahlwaaren“ fallen die Worte: „Maschinen 
von Eisen“ hinweg. 
4) Die Ausnahme zu Pos. 22e „Rohe Leinwand 2c.“ soll künftig dahin lauten: 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: 
aa) in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von 
Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten; 
« bb) in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine. 
Dritte Abtheilung des Tarifs. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis 
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend wel— 
chen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder 
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße 
über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche 
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
wird — mit Ausnahme der unter Nr. 8, 9 und 10, des ersten Abschnitts genannten 
Gegenstände, für welche die bisherigen Sätze gültig bleiben — erhoben vom Centner 37 Ngr. 
oder 121 Kr. 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
Die Bestimmung im zweiten Satze unter Ziffer V, wonach, im Falle eine Waare aus 
Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder 
37 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.