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1) Tabaksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.):
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Centner Bruttogewicht;
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Centner Bruttogewicht;
2) Tabaksfabrikate (Pos. 25. Vv. 2. und §..) in Kanasserkörben 12 Pfund vom
Centner Bruttogewicht. #
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
1) In der Pos. 5. I. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle Abfälle von
der Fabrikation der Salpetersäure“ hinweg.
2) An die Stelle der Anmerkung 2 zur Pos. 6 „Eisen und Stahl“ tritt folgende Be-
stimmung: ·
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung
einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die all—
gemeine Eingangsabgabe erhoben.
3) Bei Pos. 6f2. „Grobe Eisen- und Stahlwaaren“ fallen die Worte: „Maschinen
von Eisen“ hinweg.
4) Die Ausnahme zu Pos. 22e „Rohe Leinwand 2c.“ soll künftig dahin lauten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
aa) in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von
Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten;
« bb) in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend wel—
chen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße
über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
wird — mit Ausnahme der unter Nr. 8, 9 und 10, des ersten Abschnitts genannten
Gegenstände, für welche die bisherigen Sätze gültig bleiben — erhoben vom Centner 37 Ngr.
oder 121 Kr.
Fünfte Abtheilung des Tarifs.
Die Bestimmung im zweiten Satze unter Ziffer V, wonach, im Falle eine Waare aus
Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
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