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g.
Zeugnisse über die wissenschaftliche Vorbildung der auf der Forftacademie
zu Tharandt Aufzunehmenden — deren Beibringung
Eingangs-— — dessen Erhebung für Reis wird einstweilen
eingestellt
Zollgesetze der durch Handels- und Zollvertrag mit dem Zollvereine ver-
bundenen Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten — in welcher
Weise die Vergehen gegen selbige bestraft werden .
Zolltarif für die Jahre 1846 — 1848, bis 5 in !;53 esb —
Abänderungen dabei .
— vom Jahre 1854 an geltender .
— zzwischen dem Zollvereine und der Ottomannischen Pforte im Jahre
1851 vereinbarter, und Seite 331 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1851 abgedruckter, — Berichtigung eines Feh-
lers darin X3.
Zollverein, deutscher, — Erhöhung der Uebergangssteuer von dem im
Königreiche Württemberg aus anderen Zollvereinsstaaten änzebenden
Branntweine und Malze
— auf welchen Straßen die Einfuhr von Getränke und 2 in das
Königreich Württemberg stattfinden soll. .... .
Zoll —
— — Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung von Bier und
Branntwein im Großherzogthume Hessen
Uebereinkommen zwischen den dazu gehörenden Regierungen und
denen des Steuervereins wegen Erleichterung des Verkehrs zwischen
beiden Vereinsgebieten durch Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
— — Vertrag unter A zwischen den dazu gehörigen Staaten Preußen,
Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhefsen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, und
der freien Stadt Frankfurt über Fortdauer und Erweiterung desel—
ben, vom Aten April 1853
— Uebereinkunft unter Aa zwischen obgenannten Staaten wegen Be-
steuerung des Rübenzuckers, vom 4ten April 1803
— Handels= und Zollvertrag unter B zwischen Oesterreich und Preußen,
vom 19ten Februar 1853 ..
— Vertrag unter C zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringi-
schen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fort—
setzung des Vertrags vom 8ten Mai 1841 über die gleiche Besteuer-
ung innerer Erzeugnisse, vom 4ten April 1853
— Vertrag unter D zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen,
den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg
über die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegen-
seitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit
der Uebergangsabgaben von denselben, vom áten April 1853
— —. Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und Eingangszollsätze vom
ausländischen Zucker und Syrup auf einen Zeitraum von zwei Jahren
— —
Tag.
25 Mai
7 Nov.
3 Dec.
4 Mai
2 Nov.
1 Juli
1852.
29 Dec.
1853.
.11 Febr.
129 Aug.
31 März
18 Juni
Seite.
79, 81 f g.
80, 101 fg.
80, 104 fg.
80, 141
80, 143 fg.
147 fg.
281 fg.
Paragraph.
1—6
1—3
1—3
1, 2
1 n. 2