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Königreich Sachsen durch Verordnung vom hten December 1851 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt von 1851, Seite 407) publicirten Staatsvertrage dergestalt beigetreten sind,
daß dieser Vertrag der genannten Landgrafschaft gegenüber mit dem 1sten Januar 1854,
gegenüber dem Hamburger Staatsgebiete aber sofort in Wirksamkeit tritt, so wird dieß
hiermit, unter dem gleichzeitigen Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, von
den gedachten Zeitpunkten ab, auf die Angehörigen beider vorgenannten Staaten die Be-
stimmungen der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte erschienenen Ministerialverordnun-
gen vom 5ten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite
18) und vom 25sten Januar laufenden Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1853, Seite 28) ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Dresden, am 1 7ten December 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust. Eppendorf.
& 95) Verordnung,
den wegen Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zoll-
system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins abgeschlossenen
Vertrag betreffend;
vom 22sten December 1853.
W, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
bringen in der Beilage O den Vertrag zu öffentlicher Kenntniß, welcher von den Staa-
— ten des größeren deutschen Zollverbandes mit dem Fürstenthume Waldeck wegen Fortdauer
des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins am Z3ten September dieses Jahres in Berlin abgeschlossen und
nunmehr allseitig ratificirt worden ist.
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Unterthanen zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem
Königlichen Siegel bedruckt.
Geschehen zu Dresden, am 2 2 sten December 1853.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.