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Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ge-
hbrigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits,
die
Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Jollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Jollvereins betreffend.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrags vom 1 lten December 1841 über den
Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staa-
ten des Zollvereins, haben die contrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen
Wirkungen des gedachten Anschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unter-
thanen zum Zweck der Verlängerung jenes Vertrags Unterhandlungen eröffnen lassen, und
deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen
Mitglieder des kraft der Verträge vom 22sten und 30sten März und 1 #ten Mai
1833, 122ten Mai und 1 Oten December 1835, 2ten Januar 1836, Sten Mai,
19ten October und 1 3ten November 1841, endlich vom 4ten April 1853 beste-
henden Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover
und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des
Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden
Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reu-
ßischen Länder älterer und jüngerer Linie, — des Herzogthums Braunschweig, des
Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt
Frankfurt:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Mar Philipsborn