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und andererseits
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Der wegen des Beitritts Sr. Durchlaucht des Fürsten Waldeck und
Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins am 1 lten December 1841 abgeschlossene Vertrag soll bis zum
letzten December 1865, jedoch mit nachfolgenden Veränderungen, verlängert werden.
Artikel 2. Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch
ferner die Verbindlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereiteten Rübenzucker
derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staaten des Zollvereins be-
steht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der dieserhalb im Zollvereine bestehenden
gesetzlichen und administrativen Bestimmungen und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont
und wegen deren etwaiger künftiger Abänderung dieselben Verabredungen maaßgebend
sein, welche in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags vom 1 1ten December 1841, den
Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten
des Zollvereins betreffend, und in dem dazu gehörigen Separatartikel 2, in Bezug auf die
Zölle getroffen worden sind. In Folge dessen wird zwischen dem Königreiche Preußen
und den mit ihm zum Zollvereine verbundenen Staaten und dem Fürstenthume Pyrmont
ferner eine Gemeinschaft der Rübenzuckersteuer stattfinden und der Ertrag dieser Steuer
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 3. Soweit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Er-
gänzungen und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im Bedürfnisse
liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft getroffen worden.
Artikel 4. Die Einrichtung der Zoll= und Rübenzucker-Steuerverwaltung im Für-
stenthume Pyrmont soll, soweit sie einer Abänderung bedarf, in gegenseitigem Einverneh-
men mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-
Commissarien angeordnet werden.
Artikel 5. Wemn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor des-
sen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf
Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und sollen die
Ratificationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens binnen vier Wochen, aus-
gewechselt werden.