Metadata : Volkslieder aus dem Erzgebirge

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Scheidung  spielte  sich  in  Holstein  im  Jahre  1529  ab°?).  Die  Frau
des  Raths  und  Amtmanns  von  Kiel  (HENNEKE  SEESTEDEN)  hatte  einen
Ehebruch  begangen  und  ihren  Gemahl  verlassen.  Dieser  frug  bei
LUTHER,  BUGGERHAGEN  und  anderen  Gelehrten  und  Predigern  an:
„ifft  he  sich  nicht  wedderumme  in  den  ehelichen  standt  begeven
mochte“.  Dieselben  sprachen  sich  unter  Berufung  auf  „etliche
wohlbegrundede  Evangelistische  geschriffte*  im  bejahenden  Sinn
aus.  Nunmehr  rescripirte  der  König  Friedrich  I.  von  Dänemark
„mit  dyssem  unserm  Breve*:  „Dat  wy  derwegen  deme  obgemelten
HENNEKEN  SEESTEDEN  up  syn  filytich  ansokent  und  erforderent  na
uthgehatter  Kuntschap,  wo  sich  de  Dinge  mit  syner  afgestadene
Husfrouwen  begeven,  sodans  tho  dhoende  gnediglich  nagelaten
und  darinne  unsen  Consent,  wyllen  und  fulbordt,  so  vele  das  an
uns  is,  gentzlich  gegeben  habben“.  Der  König  hat  es  hiernach
dem  Petenten  gnädig  nachgelassen,  solches  zu  thun,  also  die
Wiederverheirathung  gestattet  und  am  Schluss  den  staatlichen
Schutz  für  die  zweite  Heirath  versprochen  ®?)  Von  einer  landesherrlichen
  Ehescheidung  selbst  ist  hier  —  genau  betrachtet  —
nicht  die  Rede.  Nach  der  älteren  Auffassung  war  die  Ehe  vielmehr
  durch  die  Hurerei,  also  ipso  facto,  gebrochen  (daher  Ehebruch
  genannt),  und  die  landesherrliche  Thätigkeit  stellte  sich  nur
dar  als  die  Wiederverstattung  zur  zweiten  Heirath’®).  Der  Umstand,
  dass  hier  ein  Act  der  Gnade  geübt  werden  will  und  in
schwulstiger  Weise  der  staatliche  Schutz  für  die  zweite  Ehe  ver-2)

  Das  Document  ist  aus  STEMAnN’s  Gesch.  des  Schlesw.  Rechts.  III.
S.  203,  abgedruckt  bei  WASSERSCHLEBEN  1.  Beitr.  S.  33.

88)  Vgl.  den  Wortlaut  a.  a.  O.

4)  Vgl.  darüber  Störzen  in  Dove’s  Ztschr.  XVII.  S.  27f.  „Nur
ein  anderer  Ausdruck  desselben  Gedankens  ist  der  Satz  der  Pommerschen
Kirchenordnung  (1535):  wenn  Einer  sich  wider  Gott  scheidet  durch  unversöhnlichen
  Ehebruch,  so  scheiden  wir  sie  nicht,  sondern  der  Teufel  hat  sie
geschieden,  und  ist  es  dann  Recht,  dass  man  dem  Unschuldigen  helfe.*  Auf
die  eigenthümliche  Uebersetzung  des  biblischen  ropveix  muss  hier  nachdrücklich
  hingewiesen  werden.  Die  Hurerei  wird  beim  Ehegatten  von  selbst  zum
Ehebruch,  d.  h.  bricht  die  Ehe,  und  demgemäss  wird  dann  ropvst«  übersetzt.