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Scheidung spielte sich in Holstein im Jahre 1529 ab°?). Die Frau
des Raths und Amtmanns von Kiel (HENNEKE SEESTEDEN) hatte einen
Ehebruch begangen und ihren Gemahl verlassen. Dieser frug bei
LUTHER, BUGGERHAGEN und anderen Gelehrten und Predigern an:
„ifft he sich nicht wedderumme in den ehelichen standt begeven
mochte“. Dieselben sprachen sich unter Berufung auf „etliche
wohlbegrundede Evangelistische geschriffte* im bejahenden Sinn
aus. Nunmehr rescripirte der König Friedrich I. von Dänemark
„mit dyssem unserm Breve*: „Dat wy derwegen deme obgemelten
HENNEKEN SEESTEDEN up syn filytich ansokent und erforderent na
uthgehatter Kuntschap, wo sich de Dinge mit syner afgestadene
Husfrouwen begeven, sodans tho dhoende gnediglich nagelaten
und darinne unsen Consent, wyllen und fulbordt, so vele das an
uns is, gentzlich gegeben habben“. Der König hat es hiernach
dem Petenten gnädig nachgelassen, solches zu thun, also die
Wiederverheirathung gestattet und am Schluss den staatlichen
Schutz für die zweite Heirath versprochen ®?) Von einer landesherrlichen
Ehescheidung selbst ist hier — genau betrachtet —
nicht die Rede. Nach der älteren Auffassung war die Ehe vielmehr
durch die Hurerei, also ipso facto, gebrochen (daher Ehebruch
genannt), und die landesherrliche Thätigkeit stellte sich nur
dar als die Wiederverstattung zur zweiten Heirath’®). Der Umstand,
dass hier ein Act der Gnade geübt werden will und in
schwulstiger Weise der staatliche Schutz für die zweite Ehe ver-2)
Das Document ist aus STEMAnN’s Gesch. des Schlesw. Rechts. III.
S. 203, abgedruckt bei WASSERSCHLEBEN 1. Beitr. S. 33.
88) Vgl. den Wortlaut a. a. O.
4) Vgl. darüber Störzen in Dove’s Ztschr. XVII. S. 27f. „Nur
ein anderer Ausdruck desselben Gedankens ist der Satz der Pommerschen
Kirchenordnung (1535): wenn Einer sich wider Gott scheidet durch unversöhnlichen
Ehebruch, so scheiden wir sie nicht, sondern der Teufel hat sie
geschieden, und ist es dann Recht, dass man dem Unschuldigen helfe.* Auf
die eigenthümliche Uebersetzung des biblischen ropveix muss hier nachdrücklich
hingewiesen werden. Die Hurerei wird beim Ehegatten von selbst zum
Ehebruch, d. h. bricht die Ehe, und demgemäss wird dann ropvst« übersetzt.