Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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betrage derselben aber ein Betrag von zwei Neugroschen zur Bestreitung der Druckkosten 
der Anstalt zur Casse zu erheben. 
Verlorene Ein- 
14. Um Eigenthümer entwendeter, oder auf andere Weise abhanden gekommener #agebücher und 
Einlagebücher soviel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine mit Angabe der Num- erfaern des- 
mer und des Buchstabens des abhanden gekommenen Buchs bei der Sparcassenerpedition 
gemachte Anzeige sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten durch Einrücken behufiger Nachricht in 
die Leipziger Zeitung und das hiesige Localblatt öffentlich bekannt machen und den In- 
haber auffordern, sich, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, bei 
deren Verlust alsbald und längstens binnen drei Monaten damit bei der Deputation zu 
melden, und während dieser drei Monate mit der Auszahlung des Guthabens Anstand 
nehmen. Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver- 
lust anzeigte, bei der Deputation producirt, so wird die Sache sofort an das biesige Ge- 
richt zur weiteren Erörterung abgegeben und die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen 
Anordnung bewirkt, wo nicht, so erhält der Eigenthümer des abhanden gekommenen Buchs 
nach Verlauf von drei Monaten, wenn er dessen unvorsätzlichen Verlust zuvor bei dem 
hiesigen Stadtrathe oder dem Gerichte seines Wohnorts eidlich erhärtet, unter Cassation 
des verlorenen, ein neues Einlagebuch ausgefertigt, oder auch auf sein Verlangen die unter 
dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen zurückgezahlt. 
15. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile findet Aushebung der 
Wiedereinsetzung 
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. in den vorigen 
and. 
8 19. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder und davon erwachsenen Zinsen, so= Ausschließung 
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wie die darüber ausgestellten Bescheinigungen sind einer Verkümmerung irgend welcher Art von Verpümmer 
nicht unterworfen, ohne daß jevoch die Hülfsvollstreckung in Letztere, soweit sie bei dem 
Schuldner sich vorfinden, gehindert werden soll. 
  
12) Bekanntmachung, 
die Uebergangsstraßen für Getränke und Malz im Königreiche Württemberg 
betreffend; 
vom 1lten Februar 1883. 
ur Erledigung des Vorbehalts in § 3 der wegen der Uebergangssteuern von Brannt- 
wein, Bier und Malz im Königreiche Württemberg erlassenen Bekanntmachung vom 29sten 
December vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 1) 
wird hiermit weiter bekannt gemacht, daß als Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost,
	        
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