Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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bestehenden Postanstalten in neuerer Zeit erfahren hat, beschlossen worden ist, vom 1sten 
Mai laufenden Jahres ab diesen Postanstalten die Eigenschaft und Bezeichnung von 
Königlichen Postämtern 
beizulegen; so wird solches hierdurch zu allgemeiner Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 26sten März 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
26) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den unter dem ten October 1848 
confirmirten Statuten der Oelhandelsbörse zu Leipzig; 
vom 7ten April 1853. 
Das Ministerium des Innern hat den Ihm vorgelegten Nachtrag zu den mittelst Decrets 
vom gten October 18487) confirmirten Statuten der Oelhandelsbörse zu Leipzig, de dato 
Leipzig, den 2 6sten März 1853, demzufolge letztere die Bezeichnung: „Oel= und Producten- 
handelsbörse zu Leipzig“ annimmt, dergestalt hiermit bestätigt, daß den darin enthaltenen 
Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Auch ist zugleich die besage des erwähnten Decrets den Commissionären für den Oel- 
handel ertheilte Eremtion von § 22 der Leipziger Mäklerordnung auf die Commissionäre 
für den landwirthschaftlichen Productenhandel rücksichtlich der ihnen nach den Statuten und dem 
Nachtrage überwiesenen Geschäfte und für deren statutenmäßigen Umfang ausgedehnt worden. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels 
vollzogen worden. 
Dresden, den 7ten April 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
  
Demuth. 
  
  
  
  
% 27) Verordnung, 
die Waffen= und Munitionsvorräthe bei Privatpersonen betreffend; 
vom 1###en April 1853. 
De- gegenwärtigen Zeitverhältnisse machen es nöthig, hinsichtlich der, im Gewahrsame 
von Privatpersonen befindlichen Waffen= oder Munitionsvorräthe folgende Anordnungen 
zu treffen: 
  
*) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 257.
	        
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