Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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unter 1 und § 2 des Gesetzes vom 2ten Juni 1852, die Abtretung von Grundeigenthum 
für innenbenannte Eisenbahnanlagen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1852., Seite 143), von dem Ministerium des Innern Nachstehendes verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von 
Leipzig nach Dresden anzulegenden, und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden 
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1835, Seite 371) und beziehendlich, insoweit die in §# 7 und 8 
desselben enthaltenen Bestimmungen durch das Gesetz vom hten September 1843, die 
Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1843, Seite 97), das Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund= und 
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1843, Seite 189), und das Gesetz vom 30sten November 1843, 
die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1843, Seite 255), Abänderungen erlitten haben, die einschlagenden 
Vorschriften dieser späteren Gesetze, sowie die zur Ausführung des zuerstgedachten Ge- 
setzes vom Zten Juli 1835 erlassenen Verordnungen vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) werden nunmehr auch für die vom 
Bahnhofe Zwickau nach Cainsdorf zu führende Eisenbahn und die zur Verbindung der 
seitwärts dieser Bahn auf dem rechten und linken Muldenufer gelegenen Kohlengruben mit 
solcher anzulegenden Zweigbahnen in Wirksamkeit gesetzt. 
& 2. Die im § 1 erwähnte Expropriationsberechtigung des Staats erstreckt sich für 
jetzt auf die Herstellung der Hauptbahn vom Zwickauer Bahnhofe bis zu dem Ladeplatze 
bei Bockwa, einschließlich des letzteren, und es haben daher die oben angezogenen Gesetze 
und Verordnungen auf die nach Maaßgabe der im Einverständnisse der Ministerien des 
Innern und der Finanzen genehmigten Detailpläne von der Bahnrichtung betroffenen 
Grundstücke in den Fluren 
der Stadt Zwickau und der Ortschaften Schedewitz und Bockwa 
zunächst Anwendung zu leiden. 
& 3. Wegen der weiteren Fortführung der Hauptbahn, sowie wegen der herzustellen- 
den Zweigbahnen wird seiner Zeit besondere Verordnung ergehen. 
Dresden, den 1 1ten April 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 22sten April 1853.
	        
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