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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
6—Stück vom Jabre 1823.
29) Deecret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Rötha;
vom 24sten März 1853.
Wa Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
urkunden hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des
Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Rötha beschlossene Errichtung
einer Sparcasse für Rötha und die umgelegenen Ortschaften genehmigt und der Uns vor-
gelegten Sparcassenordnung, unter Bewilligung der in 88 1 4, 16, 17 und 18 enthaltenen
Rechtsvergünstigungen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den
Bestimmungen derselben allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Bestätigun gs deceret
ertheilt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den 2 4sten März 1853.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
§& 14.H Alle Zahlungen der Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar-Zahlungen der
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse ulagen n und
wird durch die darin bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen Inhaber des
des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren An- ereus-
sprüchen befreit. «
. .» Zerfahren we-
§ 16. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Laserkune
Bücher soviel als möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Expedition over abhanden
gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust in gekommener
§ 4 "„ k„ » Sparcassen-
der Leipziger Zeitung und in dem Localwochenblatte öffentlich bekannt machen und den bücher.
1853.
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