Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
6—Stück vom Jabre 1823. 
  
  
  
  
29) Deecret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Rötha; 
vom 24sten März 1853. 
Wa Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
urkunden hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des 
Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Rötha beschlossene Errichtung 
einer Sparcasse für Rötha und die umgelegenen Ortschaften genehmigt und der Uns vor- 
gelegten Sparcassenordnung, unter Bewilligung der in 88 1 4, 16, 17 und 18 enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Bestätigun gs deceret 
ertheilt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 2 4sten März 1853. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
§& 14.H Alle Zahlungen der Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar-Zahlungen der 
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse ulagen n und 
wird durch die darin bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen Inhaber des 
des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren An- ereus- 
sprüchen befreit. « 
. .» Zerfahren we- 
§ 16. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Laserkune 
Bücher soviel als möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Expedition over abhanden 
gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust in gekommener 
§ 4 "„ k„ » Sparcassen- 
der Leipziger Zeitung und in dem Localwochenblatte öffentlich bekannt machen und den bücher. 
1853. 
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