Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(70) 
Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, sich 
damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei der Expedition zu melden, auch während 
dieser Frist mit der Zahlung von Capital und Zinsen anstehen. Wird in dieser Zeit das 
Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition producirt, so 
wird die Sache zur weiteren Erörterung an die Gerichtsbehörde über Rötha abgegeben. 
Wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verlauf von drei Monaten, wenn er zuvor bei der 
vorbemerkten Gerichtsbehörde sein Eigenthum und den erlittenen Diebstahl oder Verlust 
eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist für ungültig zu erklären und dieß mit der 
Bezeichnung der Nummer desselben, wie vorstehend, öffentlich bekannt zu machen. 
Wesschiuh don & 17. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder, in irgend einem 
ungen. anderen, als in dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfs- 
vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Spar- 
casse nicht gehindert werden. 
Ausschluß der 618. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechts- 
Wiedereinsetz- IV, · » » » » 
ung in den nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
gen Stand. 
30) Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Geithain; 
vom 7ten März 1853. 
Wag, Friedrich August, vun GOxT# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 24c. 
beurkunden hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des 
Innern die Errichtung einer Sparcasse in Geithain, welche nach dem Beschlusse des Stadt- 
raths und der Stadtverordneten daselbst von der dasigen Stadtgemeinde vertreten und für 
Unbemittelte zur Benutzung bestimmt sein soll, genehmigt, auch dem Uns vorgelegten 
Regulative für diese Sparcasse, unter Bewilligung der in 88 14, 16, 17 und 18 ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen, die nachgesuchte Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß 
dessen Inhalte allenthalben auf das Genaueste nachzugehen ist. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdeeret 
ausgefertigt und von Uns eigenhändig unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels 
vollzogen worden. 
Dresden, am 7ten März 1853. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.