Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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1) Er hat die nacherhobenen Gefälle, Strafen, Kosten und Entschädigungsbeträge 
in Empfang zu nehmen und an die Zollämter der betreffenden Staaten zu be- 
fördern. 
g) Es bleibt ihm überlassen, behufs einzuleitenden Strafverfahrens zwischen meh— 
reren etwa zuständigen Gerichtsständen die Wahl zu treffen. 
h) Er hat, was seine Beziehungen zu Königlich Preußischen Zollbehörden betrifft, 
in allen Fällen nur mit dem Oberinspector oder mit dem Zollrichter des Haupt— 
zollamts, bei dem er angestellt ist, amtlich zu verhandeln. 
Artikel 5. Die Regierung von Sachsen genehmigt, daß von Seiten der Regier— 
ungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin, falls dieselben es angemessen 
finden sollten, auch bei dem Hauptzollamte Schandau ein gemeinschaftlicher Elbzollcom— 
missar angestellt werde, auf dessen Verhältnisse alsdann die Artikel 3 und 4 Anwendung 
finden. » 
In gleicher Weise und unter denselben Bedingungen genehmigt die Regierung von 
Hannover, daß ven Seiten der Regierungen von Dänemark und Mecklenburg ein gemein— 
schaftlicher Elbzollcommissar bei dem Hauptzollamte zu Harburg angestellt werde. 
Artikel 6. Sämmttliche Elbzollämter der contrahirenden Staaten und der zu Wit— 
tenberge angestellte Elbzollcommissar (sowie eintretenden Falles die Elbzollcommissare zu 
Schandau oder Harburg) haben sich unter einander auf Verlangen Mittheilungen aus 
den Registern zu machen und die Einsicht der letzteren am Orte ihrer Aufbewahrung dem 
Vorstande des regquirirenden Zollamts oder dem gemeinschaftlichen Elbzollcommissar zu 
Zestatten. 
Artikel 7. Ergeben, rücksichtlich elbaufwärts nach oder durch Preußen geführter 
Schiffsladungen, die durch Königlich Preußische oder Königlich Sächsische Zoll= oder 
Steucrämter vorgenommenen Feciellen Revisionen eine Abweichung von den, bei Passir- 
ung Eines oder Mehrerer der Königlich Hannöverschen, Königlich Dänischen oder Groß- 
berzoglich Mecklenburgschen Elbzollhebungsstellen abgegebenen Deelarationen und eine Ver- 
kürzung der dort zu entrichten gewesenen Zollbeträge, so wird der Schiffer bei den betref- 
fenden Königlich Sächsischen oder Königlich Preußischen Revisionsstellen nicht abgefertigt, 
bevor er nicht daselbst, behufs Aushändigung an den gemeinschaftlichen Elbzollcommissar, 
vie verkürzten Zollgefälle nachgezahlt und zugleich Strafe und Kosten erlegt, oder dieser- 
halb Sicherheit bestellt hat. 
Artikel 8. Für die elbniederwärts zur Verschiffung in oder durch die Zoll- 
gebiete Hannovers, Dänemarks oder Mecklenburgs bestimmten Ladungen bildet das Haupt- 
zollamt Wittenberge die gemeinschaftliche Anmeldestelle, und soweit dieselben nicht unter
	        
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