Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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die darüber ausgefertigten Ratificationsurkunden vor vem Schlusse des Monats December 
dieses Jahres in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Magdeburg, den zwanzigsten December Eintausend Achthundert drei 
und funfzig. . 
G Albert von Zahn. 
Louis Alexander von Jordan. 
Johann Carl Hermann Rasch. 
Carl Ludwig von Warnstedt. 
Carl Friedrich Wilhelm Prosch. 
24) Verordnung 
wegen Benachrichtigung der Oberlausitzer landständischen Bank und des erbländi- 
schen ritterschaftlichen Creditvereins von Besitzveränderungen und Zwangs- 
versteigerungen; 
vom 6ten März 1854. 
Nag 817 der durch Decret vom 17ten April 1850 bestätigten abgeänderten Statuten 
der Oberlausitzer landständischen Hypothekenbank (Seite 103 fg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes vom Jahre 1850) ist der gedachten Anstalt zugesagt worden, daß die Hy- 
pothekenbehörden der Bank alle Besitzveränderungen bei Grundstücken, die ihr verpfändet 
sind, auf Kosten des neu eintretenden Besitzers sofort nach dem Uebergange des bürgerlichen 
Eigenthums anzeigen werden. Da dem Justizministerium vom Directorium der Ober- 
lausitzer landständischen Bank angezeigt worden ist, daß diese Bestimmung der bestätigten 
Statuten nicht immer von den Behörden beachtet werde, so werden sämmtliche Grund- 
und Hypothekenbehörden auf sothane Bestimmung hiermit hingewiesen und bedeutet, die 
Benachrichtigung der Oberlausitzer landständischen Bank von Besitzveränderungen an Grund- 
stücken, auf deren Folien im Grund= und Hypothekenbuche Forderungen derselben einge- 
tragen sind, in jedem Falle bei fünf Thalern Strafe binnen acht Tagen nach erfolgter Ein- 
tragung des neuen Besitzers im Grund= und Hypothekenbuche, mit Beifügung einer Ab- 
schrift des betreffenden Besitzereintrags, zu bewirken. 
Das Nämliche ist bei gleicher Strafe gegen den erbländischen ritterschaftlichen Credit- 
verein in Rücksicht auf die gleiche Bestimmung im §9 50 der durch Deeret vom 1 3ten Mai 
1844 bestätigten Statuten dieser Creditanstalt (Seite 163 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1844) zu beobachten.
	        
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