Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

  
( 142 ) 
6. Stellung. 
Hier werden die beiden farbigen 
Lichter, die beiden Fahrzeugen sichtbar 
sind, anzeigen, daß sie gerade auf ein- = 
ander lossegeln. In dieser Stellung 
wird die bereits allgemein angenom- 1 
mene Regel befolgt, daß beide das Ru- 
der Backbord legen. 
Es ist nothwendig, die farbigen Lichter innenbords mit einem Schirme von Holz oder 
Segeltuch zu versehen, um dem vorzubeugen, daß sie beide zugleich noch von einer anderen 
Richtung, als der von Vorn her gesehen werden. Dieß ist von Wichtigkeit, weil sonst 
jede Berechnung aufhört, was die angeführten Stellungen zur Genüge darthun. Sind 
die farbigen Lichter hingegen mit Schirmen versehen, so ist kein Irrthum in Bezug auf die 
Richtung des Laufes der Schiffe möglich. 
  
53) Decret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt; 
vom 30sten Mai 1854. 
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Ju- 
stiz und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Bernstadt im Einverständnisse mit den 
dasigen Stadtverordneten beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertre- 
tenden Sparcasse für die Stadt Bernstadt und Umgegend Unsere Genehmigung ertheilt und 
der Uns vorgelegten Sparcassenordnung unter Bewilligung der in den §§ 10, 11, 12 
und 14 enthaltenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung mit der Wirkung verliehen 
haben, daß dem Inhalte derselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen wer- 
den soll.
	        
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