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6. Stellung.
Hier werden die beiden farbigen
Lichter, die beiden Fahrzeugen sichtbar
sind, anzeigen, daß sie gerade auf ein- =
ander lossegeln. In dieser Stellung
wird die bereits allgemein angenom- 1
mene Regel befolgt, daß beide das Ru-
der Backbord legen.
Es ist nothwendig, die farbigen Lichter innenbords mit einem Schirme von Holz oder
Segeltuch zu versehen, um dem vorzubeugen, daß sie beide zugleich noch von einer anderen
Richtung, als der von Vorn her gesehen werden. Dieß ist von Wichtigkeit, weil sonst
jede Berechnung aufhört, was die angeführten Stellungen zur Genüge darthun. Sind
die farbigen Lichter hingegen mit Schirmen versehen, so ist kein Irrthum in Bezug auf die
Richtung des Laufes der Schiffe möglich.
53) Decret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt;
vom 30sten Mai 1854.
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Ju-
stiz und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Bernstadt im Einverständnisse mit den
dasigen Stadtverordneten beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertre-
tenden Sparcasse für die Stadt Bernstadt und Umgegend Unsere Genehmigung ertheilt und
der Uns vorgelegten Sparcassenordnung unter Bewilligung der in den §§ 10, 11, 12
und 14 enthaltenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung mit der Wirkung verliehen
haben, daß dem Inhalte derselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen wer-
den soll.