Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und von Uns eigenhändig unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels 
vollzogen worden. 
Dresden, den 30sten Mai 1854. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
S Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
   
Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt. 
2c. 2c. 
& 10. Die Production des Quittungsbuchs wird, ungeachtet der Eintragung des 
Namens, stets als genügende Legitimation zur Empfangnahme von Capital und Zinsen 
betrachtet. 
Die in dem Buche durch den Cassirer und Controleur erfolgte Abschreibung an Capi- 
tal= und Zinsenzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals, die Rückgabe des 
Buchs, befreit die Anstalt von allen Ansprüchen. Wer sich dagegen sichern will, daß die 
von ihm eingelegte Summe nicht von einem Anderen erhoben werde, muß dieß bei der Ein- 
zahlung anzeigen, welchenfalls die Erklärung in das Quittungsbuch eingetragen wird, daß 
die von ihm auf dieses Buch gemachten Einlagen nur an ihn oder seinen legitimirten Rechts- 
nachfolger gezahlt werden. Ein solcher Interessent kann aber auch von den, durch ihn ein- 
gelegten Geldern, nicht anders Zahlung erhalten, als gegen eine von ihm ausgestellte Ouit- 
tung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich bekannt ist, hinsichtlich der Richtigkeit seiner Un- 
terschrift durch eine bekannte und glaubwürdige Person attestirt sein muß. 
Im Falle ein solcher Interessent verstirbt, müssen auch seine Erben einen vollständigen 
Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zu Empfangnahme dieser Ersparnisse berechtigt 
sind. 
11. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder sammt davon erwachsenen Zinsen, 
ingleichen die darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung, in- 
deß ist die Hülfsvollstreckung in die Quittungsbücher dadurch nicht ausgeschlossen. 
§ 12. Der Verlust eines Quittungsbuchs ist sofort unter Angabe des Vor= und Zu- 
namens, Wohnorts des Einlegers, der Nummer des Buchs und des Betrags der eingetra- 
genen Summe, bei der Sparcassenadministration anzuzeigen, von welcher der Verlust, falls 
der Betrag nicht bereits erhoben worden, auf Kosten des Eigenthümers, durch das Budis- 
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