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betreffenden Gesetzes vom 4ten December 1833 angeordneten Steuererhebungsmaaßstabe
von 3 Thalern o4 für den Dresdner Eimer zu 50 Procent nach dem Alkoholometer
von Tralles nicht mehr im richtigen Verhältnisse sich befindet, in Uebereinstimmung mit
den anderen hierbei betheiligten Regierungen für angemessen, auf Grund des im & 4 des
obengedachten Gesetzes vom 4ten December 1833 für einen solchen Fall ausgesprochenen
Vorbehalts abermals eine Berichtigung des Steuererhebungssatzes für Branntwein aus
mehligen Stoffen, sowie in deren Verfolg zugleich eine verhältnißmäßige Erhöhung des
Eingangszolls für Hefe eintreten zu lassen und verordnen deshalb, wie folgt:
& 1. An Branntweinsteuer sind zu entrichten:
vom 1 sten August 1854 bis 31fssten Juli
* * , ¾ Kr von je 24,1112 Dresdner Kannen
vom 1 sten August 1855 ab 3 Ngr. Rauminhalt der Maischgefäße.
&2. Mit Landwirthschaft verbundene Branntweinbrennereien haben, dafern in den-
selben nur vom 1 sten November bis längstens zum 1 6ten Mai des nächstfolgenden Jahres
die Branntweinmaische aus selbst erzeugten mehligen Stoffen bereitet wird, und die Menge
der täglichen Einmaischung für jeden Betriebstag den Betrag von 1100 Kannen Maisch-
raum nicht übersteigt, statt obiger Steuersätze, zu entrichten:
vom isten August 1854 bis Züsten Juli
7 1 s 8 Ku von je 24,14772 Dresdner Kannen
vom isten August 1855 ab 21 Ngr. Rauminhalt der Maischgefäße.
§ 3, Bei Berechnung der Steuer ist der Betrag desjenigen Maischraums, welcher
bei der Division mit 24,/1772 in die gesammte, im Betriebsplane für den laufenden
Kalendermonat angemeldete Kannenzahl übrig bleibt, außer Ansatz zu lassen. Im Uebrigen
bleibt auch die Vorschrift im §& 5 der Branntweinsteuerverordnung vom 4ten December
1833 (Seite 379 des Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahre), wornach
bei dem auf die angemeldete Betriebszeit ausfallenden Gesammtsteuerbetrage Groschen-
antheile oder Pfennige nicht zu erheben sind, noch ferner in Kraft, und wird zugleich für
Aufstellung und Hinausgabe einer bei Berechnung der Branntweinsteuer künftig zum An-
halte dienenden Hülfstafel Sorge getragen werden.
& 4. Die für Bereitung von Branntwein aus nicht-mehligen Materialien angeord-
neten Steuersätze unterliegen zur Zeit keiner Veränderung.
§ 5. Die oben angezogene Verordnung vom 30sten Juli 1838, ingleichen der
gleichfalls in Bezug genommene § 5 der Verordnung vom 1 öten November 1840 werden
hiermit aufgehoben.
6 6. Wegen anderweiter Regulirung der gegenwärtig bestehenden Vergütung der
Branntweinsteuer bei der Ausfuhr des Branntweins, oder dessen Verwendung zur Blei-
weiß= und Bleizucker-Fabrikation wird besondere Anordnung vorbehalten.