Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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& 7. Dahingegen wird vom üisten August jetzigen Jahres ab der Eingangszoll für 
Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier= und Weinhefe, von 8 Thalern (pos. 25 b der 
zweiten Tarifabtheilung) auf den Satz von 11 Thalern vom Centner (pos. 25p der- 
selben Tarifabtheilung) erhöht. 
&##. Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung ist Unser Finanzministerium 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Geschehen zu Dresden, am 2 Ssten Juni 1854. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
.7 55) Verordnung, 
das Kalkmaaß betreffend: 
vom 20sten Juni 1854. 
In Folge vielfacher Beschwerden über die Unrichtigkeit der beim feilen Verkaufe des un— 
gelöschten Kalks zum Messen desselben verwendeten Gefäße hat das Ministerium des Innern 
über die Gestalt und Größe der bei sämmtlichen Kalkbrennereien und Kalkniederlagen des 
Landes in Gebrauch befindlichen Meßgefäße Erörterungen anstellen lassen. 
Hierbei hat sich ergeben, daß von den der Prüfung und Berechnung unterworfenen 
Gefäßen nur ein ganz geringer Theil den bestehenden, im Generale vom Tten December 
1803 enthaltenen Vorschriften entspricht, der bei weitem größte Theil aber von denselben 
theils hinsichtlich des Rauminhalts bis zu sehr bedeutenden Verhältnissen, theils hinsichtlich 
der Form völlig abweicht. 
Da nun auch auf die Form der Gefäße darum viel ankommt, weil der Kalk aufge- 
häuft vermessen wird, das Verhältniß des Uebermaaßes zu dem Gesammtinhalte des Meß- 
gefäßes aber von dem Verhälenisse des oberen Querschnitts des letzteren zu den anderen 
Dimensionen abhängt, in dieser Beziehung aber selbst die Bestimmungen des Generale 
vom 7ten December 180 3 den Anforderungen darum nicht genügen, weil das Verhältniß 
der Weite zur Höhe bei den dort vorgeschriebenen Unterabtheilungen des Scheffels zu sehr 
abweicht, so wird hierdurch verordnet, wie folgt: 
1. Zum Vermessen des ungelöschten Kalks bei dessen seilem Verkaufe dürfen ledig- 
lich Meßgefäße von der im § 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit nach Lorgängiger obrig- 
keitlicher Abstempelung derselben verwendet werden.
	        
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