Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(158 ) 
zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, sowie den Inhalt der zu- 
letzt erwähnten Urkunde in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beobachten, 
aufrecht erhalten und beschützen wollen. 
Hierüber haben Wir gegenwärtige Urkunde in doppelten Exemplaren ausfertigen lassen, 
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Hand-Petschafte besiegelt. 
Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, den 1 lten August 1854. 
Johann. 
(L. S.) Dr. Ferdinand Zschinsky. 
(L. S.) Bernhard Rabenhorst. 
(L. S.) Johann Heinrich August Behr. 
(L. S.) Johann Paul von Falkenstein. 
64) Verordnung 
an sämmtliche Criminalgerichte, die Einlieferung von Verurtheilten in die Straf- 
anstalten betreffend; 
vom 4ten August 1854. 
E. ist zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen, daß Individuen, welche in eine 
der Landesstrafanstalten einzuliefern sind, nicht selten von ihren Transporteuren auf dem 
Transporte der übermäßige Genuß von Speise und Trank, sowie das Tabak= und Cigar- 
renrauchen gestattet worden. 
Wenn nun aber solches, da dergleichen Individuen als Gefangene zu betrachten sind, 
keineswegs gestattet werden kann, hiernächst auch das Justizministerium es unpassend findet, 
wenn, wie ebenfalls geschehen, die Transporteure mit den Einzuliefernden noch an dem 
Orte selbst, wo sich die Strafanstalt befindet, oder ganz in der Nähe desselben, in Gasthö- 
fen oder Schankstätten einen Aufenthalt nehmen; so ergeht hierdurch an sämmtliche mit 
der Strafrechtspflege beschäftigte Gerichte des Landes Verordnung, diejenigen Personen, 
denen sie den Transport von Sträflingen anvertrauen, Obigem gemäß, unter Androhung 
angemessener Ordnungsstrafen, zu instruiren, und für die genaue Befolgung dieser In- 
struction Sorge zu tragen. Dresden, den 4ten August 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Lamm. 
Letzte Absendung: am 18ten August 1854. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.