Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(185 ) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuersatz Bemerkungen 
Vereinsstaaten 2c., Maaßstab im über die bei der Ausfuhr nach 
Z „ !½* 14-Thaler-24½-Gul= anderen Vereinsstaaten, oder 
in welchen die Erhebung stattfindet. für die Erhebung. fuße. denfuße. dem Auslande bewilligten 
Tkhr.[Ngr. f cr. Stenervergütungen. 
Hannover. 
Kurhessen (wie zu I. 4). 
Thüringischer Verein (wie zu J, 5). " 
h gisch · (z Centner (Preußisch) 20— 10 
Braunschweig. 
Oldenburg. 
Luremburg. 
Anmerkung. Die in diesen Vereinsstaaten 2c. aufkom- 
mende Uebergangsabgabe von Tabaksblättern und 
Tabaksfabrikaten ist eine gemeinschaftliche und wird 
getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten 2c. findet 
freier Verkehr mit Tabak statt. 
III. Vom Biere. 
Preußen (ausschließlich der Hohenzollern= Centner Preußisch) 75 261 
schen Lande). 
Außerdem die bei Preußen vorstehend 
zu l, 1 von àa—p aufgeführten Vereins- 
länder und Vereinslandestheile, welche 
mit Preußen im engeren Vereine stehen. 
Hohenzollernsche Lande: 
a) Hohenzollern-Sigmaringen Eimer (Württem- Diese Uebergangsabgabe wird 
bergisch) auch von dem aus Hechingen 
— 4,3635 Eimer eingehenden Biere erhoben. 
— Bei der Ausfuhr von Bier 
— — aus Hohenzollern-Sigmarin= 
Preupisch gen findet die Rückerstattung 
b . . 6 der Steuer statt. 
a) braunes Bier 4 24 — Diese Steuer beträgt zur 
b) weißes Bier 2284 20 Zeit 1314 Kr. vom Simri des 
b) Hohenzollern- He chingen ** 55 eingesprengten Malzes. 
Sachsen Centner (Sächsisch) 75 261 
44. 32
	        
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