Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. Wird in— 
nerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust ange— 
zeigt hat, bei der Cassenexpedition vorgezeigt, so wird die Sache sofort zur weiteren Er— 
örterung an das Königliche Gericht hier abgegeben. Erfolgt innerhalb jener Frist keine 
Anmeldung, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor sein 
Eigenthum und den Verlust vor dem Stadtrathe allhier, oder, auf sein Verlangen und 
sodann erfolgter Requisition von Seiten des Stadtraths, vor seiner Obrigkeit eidlich be— 
stärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig un— 
gültig zu halten. 
16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch die 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlage= und QOuit- 
tungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
& 17. Gegen Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen und 
gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nicht Statt. 
cc. 2c. 
  
88) Bekanntmachung, 
die Verwendungen an die Kbniglichen Gesandtschaften und Consulate betreffend; 
vom 11#ten November 1854. 
Wiederholten Wahrnehmungen zufolge werden an die Königlichen Gesandtschaften und 
Consulate nicht selten von hierländischen Behörden, Corporationen, Vereinen und Priva— 
ten directe Anträge auf Verwendung und sonstige amtliche Einschreitung gerichtet. Solche 
Einschreitungen können aber, da die Entschließung über deren Zulässigkeit und den dabei 
einzuschlagenden Weg dem unterzeichneten Ministerium zusteht, in der Regel erst nach der 
bei demselben eingeholten Ermächtigung erfolgen. 
Nun soll zwar den Betheiligten auch fernerhin unbenommen sein, in dringenden 
Criminal= und Polizei-Fällen, sowie in anderen besondere Eile erfordernden Angelegen- 
heiten die Gesandtschaften und Consulate im directen Wege vorläufig zu benachrichtigen 
oder deren Verwendung in Anspruch zu nehmen. Es ist jevoch solchenfalls dem unter- 
zeichneten Ministerium wenigstens gleichzeitig davon Mittheilung zu machen, damit dasselbe 
die betreffende Gesandtschaft oder Consulatsstelle ungesäumt mit der in der Sache erforder- 
lichen Anweisung versehen könne. 
Die genaue Beachtung dieser bereits zu wiederholten Malen bekannt gemachten Vor- 
1854. 35
	        
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