Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Rückzahlungen 
von Einlagen. 
Verfahren bei 
Verlust von 
Einlage— 
büchern. 
Unzulässigkeit 
der Ver- 
kümmerung. 
(C 206) 
Regulativ 
für die 
Sparcasse zu Forchheim. 
ꝛc. 
13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten 
Falls unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für 
den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. 
ꝛc. 
8 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher ungesäumt 
anzuzeigen. 
Hierauf wird von der Cassenverwaltung der Verlust des Buchs mit Angabe der 
Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, sowohl in der Leipziger 
Zeitung, als auch in dem Marienberger Wochenblatte bekannt gemacht, der etwanige In— 
haber aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ab— 
lauf dieser Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt. 
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorge— 
wiesen, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf der Zmonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den 
Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es 
wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen 
Kosten ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch 
aber für ungültig erklärt und diese Erklärung abermals in obengedachten Blättern bekannt 
gemacht. 
Sollte das ältere Sparcassenbuch noch vor Ausfertigung des neuen wieder gefunden 
werden, so sind nichts desto weniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits 
entstandenen Kosten sofort zu berichtigen. 
17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die 
darüber ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen. Die 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Einlage= und Quittungs- 
bücher ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
	        
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