Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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18. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und 
gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nicht Statt. 
cc. ꝛc. 
& 93) Verordnung, 
die im Königreiche Sachsen bezüglich des Postzwanges geltenden, sowie einige 
damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; 
vom öten Degember 1854. 
Zu Beseitigung der hier und da obwaltenden Zweifel über den Umfang des der 
Staatspostanstalt hinsichtlich der Versendung und Beförderung von Briefen und Packeten 
zustehenden ausschließlichen Vorrechts werden in Nachstehendem die hierauf bezüglichen 
Bestimmungen, beziehendlich unter deren Erläuterung und Ergänzung, zu Jedermanns 
Nachachtung veröffentlicht und eingeschärft: 
1. Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher nur durch die Staats- 
postanstalt befördert werden: 
a) alle versiegelte, zugeklebte, zugenähete, unter Kreuz= oder Streifband gelegte, oder 
sonst verschlossene Briefe oder andere Schriften, im Gegensatze von ganz offenen, 
geschriebenen oder gevruckten Benachrichtigungen; 
b) alle Packete (6 3) bis zu dem Gewichte von Zwanzig Zollpfund, einschließlich, 
jedoch mit Ausnahme solcher Sachen, welche mit den Posten überhaupt nicht versendet 
werden dürfen (§ 6), ingleichen solcher Gegenstände, welche die Postanstalten 
von der Beförderung mit der Post zurückzuweisen instructionsmäßig befugt sind 
(8 7). 
Dieses Verbot bezieht sich eben so auf eine unentgeldliche, als auf eine gegen Entgeld 
bewirkte Beförderung der unter a und b bezeichneten Gegenstände. 
#&2. Gesammelte, d. h. von verschiedenen Absendern herrührende, für einen 
oder verschiedene Empfänger bestimmte Briefe dürfen zur Versendung mit der Post 
nicht beigeschlossen, eingeschlagen, zusammengepackt oder einer Packetsendung beigepackt 
werden, um sie durch den auf der Adresse einer solchen Brief= und beziehendlich Packet- 
sendung angegebenen Empfänger bestellen oder, beziehendlich mit der Post, weiter senden 
zu lassen. 
§3. Als Packete (§ 1, b), v. h. als verpackte und deshalb dem Postzwange 
unterliegende Sendungen sind alle Gegenstände zu betrachten, welche sich in einer ver- 
schlossenen — versiegelten, zugeklebten, zugenäheten 2c. — Umhüllung (Emballage) be- 
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Unstatthaftig- 
keit der Wieder- 
einsetzung in 
den vorigen 
Stand.
	        
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