(207)
18. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und
gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht Statt.
cc. ꝛc.
& 93) Verordnung,
die im Königreiche Sachsen bezüglich des Postzwanges geltenden, sowie einige
damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend;
vom öten Degember 1854.
Zu Beseitigung der hier und da obwaltenden Zweifel über den Umfang des der
Staatspostanstalt hinsichtlich der Versendung und Beförderung von Briefen und Packeten
zustehenden ausschließlichen Vorrechts werden in Nachstehendem die hierauf bezüglichen
Bestimmungen, beziehendlich unter deren Erläuterung und Ergänzung, zu Jedermanns
Nachachtung veröffentlicht und eingeschärft:
1. Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher nur durch die Staats-
postanstalt befördert werden:
a) alle versiegelte, zugeklebte, zugenähete, unter Kreuz= oder Streifband gelegte, oder
sonst verschlossene Briefe oder andere Schriften, im Gegensatze von ganz offenen,
geschriebenen oder gevruckten Benachrichtigungen;
b) alle Packete (6 3) bis zu dem Gewichte von Zwanzig Zollpfund, einschließlich,
jedoch mit Ausnahme solcher Sachen, welche mit den Posten überhaupt nicht versendet
werden dürfen (§ 6), ingleichen solcher Gegenstände, welche die Postanstalten
von der Beförderung mit der Post zurückzuweisen instructionsmäßig befugt sind
(8 7).
Dieses Verbot bezieht sich eben so auf eine unentgeldliche, als auf eine gegen Entgeld
bewirkte Beförderung der unter a und b bezeichneten Gegenstände.
#&2. Gesammelte, d. h. von verschiedenen Absendern herrührende, für einen
oder verschiedene Empfänger bestimmte Briefe dürfen zur Versendung mit der Post
nicht beigeschlossen, eingeschlagen, zusammengepackt oder einer Packetsendung beigepackt
werden, um sie durch den auf der Adresse einer solchen Brief= und beziehendlich Packet-
sendung angegebenen Empfänger bestellen oder, beziehendlich mit der Post, weiter senden
zu lassen.
§3. Als Packete (§ 1, b), v. h. als verpackte und deshalb dem Postzwange
unterliegende Sendungen sind alle Gegenstände zu betrachten, welche sich in einer ver-
schlossenen — versiegelten, zugeklebten, zugenäheten 2c. — Umhüllung (Emballage) be-
37
Unstatthaftig-
keit der Wieder-
einsetzung in
den vorigen
Stand.