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Der Zeitraum für Geltendmachung von Ansprüchen auf Gebührenerstattung ist auf
sechs Monate festgestellt.
23. Wenn sich zur Beförderung einer nach dem Vereinsauslande bestimmten De- Bebberungerichtung
pesche verschiedene Wege darbieten, so wird folgendes Verfahren beobachtet: dem Vereinsauslande.
a) In der Regel wird jede solche Depesche auf derjenigen Linie befördert, für welche
bis zum Bestimmungsorte die geringere Gebühr ausfällt, es müßte denn sein,
daß der Aufgeber selbst bei der Aufgabe die Instradirung auf einer anderen hö-
her tarifirten Linie verlangte.
b) Ist die Beförderung auf der billigeren Linie nicht thunlich und dieser Umstand
der Telegraphenstation bei der Aufgabe der Depesche bekannt, so wird der Auf-
geber, falls er, biervon benachrichtigt, auf der Beförderung besteht, zur Ent-
richtung der ausfallenden höheren Gebühr verpflichtet.
Jc) Wenn die Unterbrechung der Linie, auf welcher die Tare geringer ausfällt, erst
nach erfolgter Annahme oder begonnener Abtelegraphirung der Depesche eintritt,
so findet eine Nacherhebung der höheren Gebühr nicht Statt. Dagegen wird
4) andererseits, wenn die Zahlung für die theuerere Linie geleistet wurde, in Folge
außergewöhnlicher Umstände aber die Beförderung auf der billigeren Linie er-
folgte, die Mehrtare an den Absender nicht zurückgezahlt.
§ 24. Wenn Depeschen, deren Ursprungs= und Bestimmungsorte im Gebiete des Belntkrung vereius-
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins liegen, bei Unterbrechung der Vereinslinie, über ausländische
mittels der Telegraphenlinie eines dem Vereine nicht angehörigen Staats an die Adresse kinien.
gelangen, so soll die dafür etwa ausfallende besondere Gebühr dem Aufgeber der Depesche
nicht in Rechnung gestellt werden.
6 25. Werden Depeschen irrthümlich oder zu größerer Sicherheit doppelt auf ver— dene ees he=
schiedenen Linien befördert, so ist der Absender doch nur zur Erlegung der einfachen De- #
peschengebühr verpflichtet.
2) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter auf das Jahr 1854 betreffend;
vom 2ten Januar 1854.
1 Bezugnahme auf § 2 des Gesetzes, einige Abänderungen bei der Gewerbe= und
Personalsteuer betreffend, vom 31 sten Januar 1852 (Seite 3 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes) wird auf Grund des vorjährigen Einkommens bei der Schlachtsteuer hiermit
Folgendes bestimmt: