Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

½ 
Die Bankschlächter haben auf das Jahr 1854 an ordentlicher Gewerbesteuer 
zu entrichten 
à) in großen und Mittel-Städten neun Pfennige und 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande acht Pfennige 
von jedem Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche 
dieselben im Jahre 1853 zu erlegen gehabt haben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 2ten Januar 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Zenker. 
  
3) Verordnung, 
die zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und 
den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten anderseits wegen gegenseitiger 
Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; 
vom 28sten December 1853. 
In 1 Sten Artikel des zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestät 
dem Könige von Preußen unterm 1 9ten Februar 1853 abgeschlossenen und vom Anfange 
künftigen Jahres an in Wirksamkeit tretenden Handels= und Zollvertrags, welchem die 
übrigen Zollvereinsstaaten nach Art. 41 des über die Fortdauer und Erweiterung des 
Zoll= und Handelsvereins abgeschlossenen Vertrags vom 4ten April 1853 beigetreten 
sind (Seite 100 und 110 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahr 1853), 
ist bestimmt, 
daß Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene 
Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster (Proben) derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder 
in dem Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in 
dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet 
sein sollen. 
Auch enthält noch der allegirte Artikel die fernere Bestimmung: 
daß beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels over zum 
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.